Die Belastungsgrenze ist die Obergrenze für Zuzahlungen in einem Kalenderjahr. Sie beträgt im Regelfall 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Angehörigen. Für chronisch Kranke liegt sie bei 1 %. Die Zuzahlungen eines Kalenderjahres werden addiert, bis dieser Grenzbetrag erreicht ist.
Was ist die Belastungsgrenze bei Zuzahlungen?
Die Belastungsgrenze begrenzt die Summe der Zuzahlungen, die eine versicherte Person in einem Kalenderjahr leisten muss. Die gesetzliche Grundlage bildet § 62 SGB V.
Zweiprozentregel als Regelfall
Die Grenze von 2 % gilt für alle Versicherten, sofern sie nicht als chronisch krank eingestuft sind. Maßgeblich ist die Summe der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, und zwar aller im Haushalt lebenden Angehörigen, nicht nur die Einnahmen der versicherten Person. Vom Bruttoeinkommen werden Freibeträge abgezogen, bevor der Prozentsatz angewendet wird.
Einprozentregel für chronisch Kranke
Für chronisch Kranke halbiert sich der Satz auf 1 %. Die Grenze fällt dadurch niedriger aus, sodass der Höchstbetrag früher im Jahr erreicht wird. Die Einordnung als chronisch krank ist Voraussetzung für diesen Sonderfall.
Addition der Zuzahlungen im Kalenderjahr
Die Grenze wird nicht pro einzelnem Medikament oder pro Behandlung geprüft, sondern über die Summe aller Zuzahlungen eines Kalenderjahres. Der Zeitraum ist das Kalenderjahr, nicht ein Zeitraum von zwölf Monaten ab dem ersten Kauf.
| Personengruppe | Belastungsgrenze | Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|
| Regelfall | 2 % | Jährliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller Haushaltsangehörigen, abzüglich Freibeträge |
| Chronisch Kranke | 1 % | Gleiche Bemessungsgrundlage |

Wie hoch ist die Grenze 2026?
Die Belastungsgrenze ist kein fester Eurobetrag, sondern wird aus dem Haushaltseinkommen berechnet. Vom Haushaltseinkommen werden die Freibeträge abgezogen, anschließend wird der Prozentsatz angewendet. Der Satz beträgt 2 Prozent der Einnahmen, für chronisch Kranke 1 Prozent (Verbraucherzentrale, 17.12.2025).
Freibeträge 2026
| Berücksichtigte Person | Freibetrag pro Jahr |
|---|---|
| Ehegatte oder Lebenspartner | 7.119 € |
| Jedes berücksichtigte Kind | 9.756 € |
Die Freibeträge werden vom Bruttoeinkommen abgezogen, nicht vom Nettoeinkommen. Der Betrag pro Kind gilt einzeln für jedes berücksichtigte Kind.
Rechenweg in vier Schritten
Die Berechnung lautet: Bruttoeinnahmen minus Freibeträge, danach den Prozentsatz auf das Ergebnis anwenden.
Rechenbeispiel (fiktives Haushaltseinkommen): Ehepaar mit zwei berücksichtigten Kindern, 50.000 € Bruttoeinnahmen pro Jahr.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1. Summe der Freibeträge | 7.119 € + 2 × 9.756 € | 26.631 € |
| 2. Einnahmen nach Abzug | 50.000 € − 26.631 € | 23.369 € |
| 3. Belastungsgrenze bei 2 % | 23.369 € × 2 % | 467,38 € |
| 4. Belastungsgrenze bei 1 % (chronisch Kranke) | 23.369 € × 1 % | 233,69 € |
Ohne Kinder wird nur der Ehegatten-Freibetrag abgezogen. Bei 40.000 € Bruttoeinnahmen eines Ehepaars ohne Kinder ergibt sich so: 40.000 € − 7.119 € = 32.881 €, davon 2 Prozent sind 657,62 €.
Die Zahlen aus dem Beispiel zeigen nur die Methode; die tatsächliche Grenze ergibt sich immer aus den eigenen Einnahmen und der Zahl der berücksichtigten Personen.
Wer zählt als chronisch krank?
Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, statt 2 % für alle anderen. Der niedrigere Satz ist also an den Status „chronisch krank“ gebunden. Ob dieser Status bei Ihnen greift, entscheidet die gesetzliche Krankenkasse und nicht die Apotheke. Ein Anspruch besteht also nur, wenn die Krankenkasse die Voraussetzungen anerkennt.
Ob Sie als chronisch krank gelten, prüft Ihre Krankenkasse im Einzelfall anhand der gesetzlichen Vorgaben (§ 62 SGB V, Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses). Maßgeblich sind insbesondere eine Dauerbehandlung wegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung sowie bestimmte Merkmale wie Pflegegrad oder Grad der Behinderung. Lassen Sie sich die genauen Voraussetzungen und die erforderlichen Nachweise von Ihrer Krankenkasse nennen. Bei Streit über die Anerkennung können Sie die Unabhängige Patientenberatung oder eine Rechtsberatung hinzuziehen. Klären Sie vor dem ersten Antrag mit Ihrer Krankenkasse:
- Ob Ihre Erkrankung als chronisch gilt. Dies hängt vom Krankheitsverlauf und der Dauer der Behandlung ab.
- Welche Nachweise verlangt werden. Häufig genügt eine ärztliche Bescheinigung, die Ihre fortlaufende Behandlung belegt. Die genaue Form legt die Kasse fest.
- Ob weitere Merkmale zählen, etwa ein anerkannter Pflegegrad oder ein Grad der Behinderung. Fragen Sie gezielt nach, ob diese Merkmale für Ihren Fall relevant sind.
Ob die 1-%-Grenze für Sie gilt, entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall. Fragen Sie dort nach dem Verfahren und den Nachweisen. Sammeln Sie die Zuzahlungsquittungen in jedem Fall von Jahresbeginn an, damit nichts verloren geht.
Wie beantrage ich die Zuzahlungsbefreiung?
Bei der Befreiung über gesammelte Quittungen ist der Antrag erst möglich, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Nur bei der Vorauszahlung des Grenzbetrags wird die Befreiung bereits vorher erteilt.
Die Krankenkasse meldet das Erreichen der Grenze nicht automatisch. Die versicherte Person muss deshalb selbst verfolgen, wie viel sie im laufenden Kalenderjahr zugezahlt hat. Der Ablauf:
- Zuzahlungen im Kalenderjahr sammeln. Alle Zuzahlungen für Arznei- und weitere Leistungen werden fortlaufend erfasst, damit der Stand jederzeit bekannt ist.
- Stand mit der persönlichen Grenze vergleichen. Die Grenze ist je nach Haushalt unterschiedlich hoch.
- Antrag bei der eigenen Krankenkasse stellen, sobald die Summe die Grenze erreicht. Die Befreiung gilt dann für das laufende Kalenderjahr.
- Neu beantragen im Folgejahr. Für jedes weitere Jahr muss der Antrag erneut gestellt werden, auch wenn sich in den Vorjahren nichts geändert hat.
Wer die Zuzahlungen nicht laufend mitschreibt, bemerkt das Erreichen der Grenze oft erst spät. Dann lohnt sich eine Liste aller Zuzahlungsbelege mit Datum und Betrag, die bei Bedarf schnell summiert werden kann.
Welche Nachweise brauche ich?
Für die Befreiung von Zuzahlungen sind zwei Nachweisarten erforderlich: Originalquittungen über alle geleisteten Zuzahlungen und Kopien der Einkommensnachweise des Haushalts. Die eingereichten Belege müssen deshalb selbst belegen, welche Zuzahlungen angefallen sind und wie hoch das Einkommen des Haushalts ist.
| Nachweis | Form | Was er belegt |
|---|---|---|
| Quittungen über Zuzahlungen | Original | Jede geleistete Zuzahlung |
| Einkommensnachweise des Haushalts | Kopie | Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen |
Originalquittungen über alle Zuzahlungen
Beigelegt werden müssen Originale, keine Kopien. Gefordert sind Quittungen über sämtliche Zuzahlungen, die im Kalenderjahr angefallen sind. Bei einer lückenhaften Sammlung fehlt deshalb ein Teil des Nachweises.
Kopien der Einkommensnachweise
Mit dem Antrag werden Kopien der Einkommensnachweise eingereicht. Die Nachweise für alle Personen im Haushalt, die Einkommen haben, sind einzubeziehen.
Vollständiger Name auf jeder Quittung
Die Quittungen müssen den vollständigen, korrekten Namen der versicherten Person tragen. Eine Abkürzung oder ein unvollständiger Name entspricht dieser Anforderung nicht.

Lohnt sich die Vorauszahlung?
Die Vorauszahlung des Grenzbetrags kommt für Versicherte infrage, die die Belastungsgrenze regelmäßig überschreiten, etwa chronisch Kranke. Laut aponet.de (ABDA, Stand 2018-11-07) zahlt man den Grenzbetrag dann im Voraus an die Krankenkasse und erhält die Befreiung, ohne Quittungen sammeln zu müssen. Die Vorauszahlung erfasst allerdings keine Mehrkosten über dem Festbetrag.
Die Abwägung hängt vor allem davon ab, ob die Grenze im Kalenderjahr tatsächlich erreicht wird. Wer den Höchstbetrag im Voraus zahlt, bekommt bei geringeren Zuzahlungen keine Erstattung, auch nicht anteilig (Verbraucherzentrale, 2025-12-17). Das Risiko liegt also bei der versicherten Person: Der Betrag ist gezahlt, unabhängig davon, wie viele Zuzahlungen tatsächlich angefallen sind.
| Kriterium | Vorauszahlung des Grenzbetrags | Quittungen sammeln |
|---|---|---|
| Nachweis | Keine Quittungssammlung nötig | Original-Quittungen mit vollständigem, korrektem Namen der versicherten Person |
| Zeitpunkt der Befreiung | Nach Vorauszahlung des Grenzbetrags | Erst nach Erreichen der Belastungsgrenze |
| Bei geringeren Zuzahlungen | Keine Erstattung, auch nicht anteilig | Es wird nur tatsächlich Gezahltes berücksichtigt |
Was gilt bei Bürgergeld und Sozialhilfe?
Bei Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung wird die Belastungsgrenze für Zuzahlungen nicht aus dem tatsächlichen Haushaltseinkommen berechnet. Stattdessen werden pauschal 6.756 € pro Jahr zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich für 2026 eine Belastungsgrenze von 135,12 € pro Jahr. Für chronisch Kranke liegt sie bei 67,56 € pro Jahr.
Der Pauschalbetrag ist ein fester Jahreswert. Er hängt weder von den tatsächlichen Bruttoeinnahmen im Haushalt noch von der Anzahl der Angehörigen ab. Der Wert für chronisch Kranke ist mit 67,56 € genau die Hälfte des Grundbetrags, weil bei ihnen der Satz 1 % statt 2 % beträgt.
Bei der allgemeinen Berechnung schwankt die Grenze mit dem Haushaltseinkommen und der Zahl der Berücksichtigten, während sie bei der Pauschale unverändert bleibt.
| Berechnungsgrundlage | Belastungsgrenze | Chronisch Kranke |
|---|---|---|
| Pauschale bei Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung (6.756 €) | 135,12 € | 67,56 € |
| Allgemeine Rechnung: 2 % bzw. 1 % der Bruttoeinnahmen, Freibeträge abgezogen | abhängig vom Haushaltseinkommen | abhängig vom Haushaltseinkommen |
Maßgeblich ist, ob diese Leistungen bezogen werden. Solange das der Fall ist, greift die Pauschale.
Welche Kosten zählen nicht?
Angerechnet wird nur die gesetzliche Zuzahlung, also der Eigenanteil, den Versicherte bei Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse an die Krankenkasse oder die Abgabestelle zahlen. Alles, was darüber hinausgeht oder nicht über die Kasse abgerechnet wird, fließt nicht in die Belastungsgrenze ein.
| Kostenart | Zählt zur Belastungsgrenze? | Grund |
|---|---|---|
| Gesetzliche Zuzahlung bei Arzneimitteln | Ja | Gesetzlich vorgeschriebener Eigenanteil |
| Mehrkosten über dem Festbetrag | Nein | Gehen über die gesetzliche Zuzahlung hinaus |
| Leistungen ohne gesetzliche Zuzahlungspflicht | Nein | Keine Zuzahlung vorgesehen |
| Privatleistungen ohne Kassenabrechnung | Nein | Nicht über die Krankenkasse abgerechnet |
Mehrkosten über dem Festbetrag entstehen, wenn Versicherte ein Arzneimittel wählen, dessen Preis über dem Festbetrag liegt. Diesen Differenzbetrag muss man selbst tragen. Laut ABDA-Angaben sind diese Mehrkosten auch bei der Vorauszahlung des Grenzbetrags nicht erfasst. Sie sollten deshalb nicht in die Zuzahlungsbelege aufgenommen werden, wenn es um die Befreiung geht.
Privatleistungen sind Leistungen, die man privat bezahlt und nicht über die Krankenkasse abrechnet. Sie gelten nicht als Zuzahlung, auch wenn ein Arzt oder eine Apotheke sie im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung erbringt.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich die Befreiung selbst beantragen?
Ja, die Krankenkasse erkennt das Erreichen der Grenze nicht von allein. Sie brauchen einen Befreiungsantrag mit Originalquittungen über Ihre Zuzahlungen und Kopien Ihrer Einkommensnachweise.
Gilt die Befreiung dauerhaft?
Nein. Die Befreiung bezieht sich auf ein einzelnes Jahr, sodass Sie sie für jedes neue Kalenderjahr erneut stellen müssen. Der Zähler beginnt danach wieder bei null.
Lohnt sich die Vorauszahlung des Grenzbetrags?
Für Menschen, die die Grenze ohnehin jedes Jahr erreichen, kann die Vorauszahlung den Aufwand für Quittungen ersparen. Bleiben die tatsächlichen Zuzahlungen darunter, gibt es keine anteilige Erstattung. Mehrkosten über den Festbetrag sind von dieser Regelung nicht erfasst.