Ja. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben Anspruch auf Brillen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Krankenkasse übernimmt die Brillengläser bis zur Höhe der bundesweiten Festbeträge, das Gestell wird nicht übernommen. Voraussetzung ist eine augenärztliche Verordnung. Quelle: Techniker Krankenkasse (TK), Stand 25.11.2025.
Zahlt die Krankenkasse die Brille für Kinder?
Anspruch bis zum 18. Geburtstag
Der Anspruch auf eine Brille aus der GKV gilt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Mit dem 18. Geburtstag endet diese Altersgruppe. Der Anspruch ist an die augenärztliche Verordnung gebunden.
Die GKV als Kostenträger
Die Krankenkasse ist der Kostenträger für die Brillengläser.
| Merkmal | Regelung laut TK |
|---|---|
| Altersgrenze | unter 18 Jahren |
| Kostenträger | gesetzliche Krankenversicherung |
| Leistung für Gläser | bis zur Höhe der bundesweiten Festbeträge |
| Gestell | wird nicht übernommen |
| Voraussetzung | augenärztliche Verordnung |
Anspruch und Leistungshöhe sind zu unterscheiden
Der Anspruch regelt, ob die Kasse zahlt. Die Leistungshöhe regelt, wie viel sie zahlt. Eine Versorgung oberhalb des Festbetrags ist nicht automatisch gedeckt.
Sonderfälle nach Alter
Auch für Jugendliche und Kinder mit Ersatzbedarf gibt es Regeln. Die TK nennt folgende Gruppen:
- Jugendliche von 14 bis 17 Jahren mit Folgebedarf können Gläser mit einem Berechtigungsschein direkt beim Optiker erhalten.
- Kinder unter 14 Jahren mit Ersatzbedarf innerhalb von 3 Monaten, etwa bei Verlust oder Bruch, können ebenfalls mit einem Berechtigungsschein direkt beim Optiker versorgt werden.

Was ist der Festbetrag?
Der Festbetrag ist der Höchstbetrag, den die gesetzliche Krankenversicherung für Brillengläser übernimmt. Die Festbeträge werden bundesweit festgelegt und gelten daher in ganz Deutschland gleichermaßen. Sie beziehen sich ausschließlich auf die Gläser.
Der Festbetrag wirkt als Obergrenze der Kassenleistung. Die Kasse zahlt die Gläser nur bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrags.
Die Rechnung lässt sich mit zwei Werten nachvollziehen: dem Glaspreis (G), also dem Rechnungsbetrag der Gläser, und dem bundesweit festgelegten Festbetrag (F). Der Kassenanteil ist immer der kleinere der beiden Werte. Der Betrag, der darüber hinaus anfällt, ergibt sich aus G minus Kassenanteil.
| Größe | Bedeutung | Berechnung |
|---|---|---|
| Glaspreis (G) | Rechnungsbetrag der Gläser | vom Optiker angegeben |
| Festbetrag (F) | bundesweit festgelegte Obergrenze | gilt für die Gläser |
| Kassenanteil | Betrag, den die Kasse übernimmt | kleinerer Wert aus G und F |
| Differenz | Betrag, der über dem Festbetrag liegt | G minus F, nur wenn G größer als F ist |
Beispiel in Worten: Liegt der Glaspreis über dem Festbetrag (G größer als F), übernimmt die Kasse F. Die Differenz G minus F trägt die Familie selbst, sofern keine Versorgung oberhalb des Festbetrags genehmigt wird. Liegt der Glaspreis dagegen unter dem Festbetrag, übernimmt die Kasse den vollen Glaspreis G, und es entsteht keine Differenz.
Brauche ich einen Antrag?
Bei einer Brille für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren hängt die Antwort davon ab, ob die Gläser innerhalb oder oberhalb der bundesweiten Festbeträge liegen. Innerhalb des Festbetrags ist keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse nötig. Oberhalb des Festbetrags müssen Eltern einen Kostenvoranschlag vorlegen.
| Versorgung | Vorherige Genehmigung | Was eingereicht wird |
|---|---|---|
| Gläser im Festbetrag (Festbetragsversorgung) | Nicht nötig | Abrechnung direkt durch den Optiker mit der Kasse |
| Gläser oberhalb des Festbetrags | Kasse prüft vorab | Detaillierter Kostenvoranschlag samt Verordnung |
Festbetragsversorgung: Direktabrechnung
Bei einer Festbetragsversorgung rechnet der Leistungserbringer, also das Optikergeschäft, direkt mit der Krankenkasse ab.
Versorgung oberhalb des Festbetrags: Kostenvoranschlag
Wählt man Gläser, deren Preis über dem Festbetrag liegt, verlangt die Kasse vorab einen detaillierten Kostenvoranschlag. Dieser muss zusammen mit der augenärztlichen Verordnung eingereicht werden, damit die Kasse ihn prüfen kann.
Verordnung vom Augenarzt: So geht es
Die augenärztliche Verordnung ist die Pflichtvoraussetzung dafür, dass die gesetzliche Krankenkasse die Brille eines Kindes oder Jugendlichen unter 18 Jahren mitfinanziert. Ohne Verordnung zahlt die Kasse die Gläser nicht, auch nicht bis zur Höhe des bundesweiten Festbetrags. Die Verordnung ist damit das Dokument, auf dessen Grundlage der Optiker die Gläser anfertigt.
Der Weg von der Untersuchung bis zur fertigen Brille folgt einer festen Reihenfolge:
| Schritt | Zuständig | Was geschieht |
|---|---|---|
| 1 | Augenarzt | Untersuchung der Sehstärke des Kindes |
| 2 | Augenarzt | Ausstellung der Verordnung für die Brillengläser |
| 3 | Eltern oder Jugendliche | Vorlage der Verordnung im Optikergeschäft |
| 4 | Optiker | Anfertigung der Brille nach der Verordnung und Übergabe |
Die Verordnung muss beim Optiker vorliegen, bevor dieser die Gläser bestellt und anfertigt. Der Augenarzt trägt dabei die medizinische Festlegung ein, der Optiker setzt sie in eine Brille um.

Was gilt bei Verlust oder Bruch?
Geht eine Brille verloren oder bricht sie, können Kinder und Jugendliche die Gläser über einen Berechtigungsschein direkt beim Optiker beziehen. Sie gilt für zwei Altersgruppen mit unterschiedlichem Anlass.
Kinder unter 14 Jahren
Bei Kindern unter 14 Jahren ist der Ersatzbedarf nach Verlust oder Bruch über den Schein abgedeckt, wenn der Ersatz innerhalb von 3 Monaten benötigt wird. Die Frist betrifft also den Ersatzbedarf in diesem Zeitfenster. Die Quelle nennt keinen genauen Fristbeginn. Wer unsicher ist, ob der Zeitraum noch gilt, klärt das vorab bei der eigenen Krankenkasse.
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren ist der Berechtigungsschein für den Folgebedarf vorgesehen. Die TK nennt für diese Gruppe keine eigene Dreimonatsfrist, sondern verweist den Folgebedarf auf den Schein.
Grund auf dem Schein
Unabhängig vom Alter gilt: Der Grund für die Versorgung muss auf dem Berechtigungsschein stehen. Bei Ersatz nach Verlust oder Bruch heißt das, dass genau dieser Anlass vermerkt sein muss. Beim Ausstellen des Scheins sollte deshalb geprüft werden, ob der Grund korrekt eingetragen ist, bevor man zum Optiker geht.
Was zahlt die Kasse nicht?
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nur die Gläser, und zwar bis zur Höhe der bundesweiten Festbeträge. Alles, was darüber hinausgeht oder nicht zum Glas gehört, tragen die Eltern selbst.
Das Gestell
Das Brillengestell wird von der Krankenkasse nicht übernommen. Diese Kosten entstehen unabhängig davon, wie hoch der Glaspreis ausfällt. Die Kasse zahlt also nie den Rahmen, auch dann nicht, wenn die Gläser vollständig im Festbetrag liegen.
Mehrkosten über dem Festbetrag
Wählt die Familie Gläser, deren Preis über dem Festbetrag liegt, zahlt die Kasse nur bis zur Festbetragsgrenze. Die Mehrkosten trägt der Versicherte, hier also die Eltern.
Nicht verordnete Leistungen
Die Kosten für nicht verordnete Leistungen bleiben bei der Familie.
Zusatzleistungen der Krankenkasse nutzen
Neben den gesetzlichen Leistungen können einzelne Krankenkassen in ihrer Satzung Satzungsleistungen für Brillen vorsehen. Ob ein Zuschuss gezahlt wird und in welcher Höhe, legt jede Kasse selbst fest. Ein Zuschuss zum Gestell oder eine höhere Glaserstattung hängt ausschließlich davon ab, was die eigene Satzung vorsieht.
Zwei Krankenkassen können für dieselbe Brille deshalb unterschiedlich viel zahlen. Ein Vergleich ist nur über die jeweiligen Satzungen möglich, nicht über die Festbeträge allein.
Vorgehen in drei Schritten:
- Satzung oder Leistungsübersicht der eigenen Kasse prüfen. Beide sind bei der Kasse erhältlich.
- Gezielt nachfragen: ob für Brillen ein Zuschuss vorgesehen ist, für welche Versicherten er gilt (etwa Kinder oder Jugendliche) und in welcher Höhe er gezahlt wird.
- Die Auskunft schriftlich festhalten, idealerweise mit Datum und Namen der Auskunftsperson.