Der befundbezogene Festzuschuss für eine metallische Vollkrone im Seitenzahnbereich beträgt seit dem 1. Januar 2026 239,03 Euro. Dieser Betrag entspricht dem Kassenanteil von 60 % der Regelversorgung. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt damit 60 % der Kosten der Regelversorgung als Festzuschuss. Den Rest der Regelversorgung tragen die Versicherten als Eigenanteil.
Wie hoch ist der Festzuschuss beim Zahnersatz?
Der befundbezogene Festzuschuss richtet sich nach dem Befund und der Regelversorgung, also der Standardversorgung, die die gesetzliche Krankenkasse als Grundleistung übernimmt. Im Seitenzahnbereich gilt die Regelversorgung mit Nicht-Edelmetall-Material. Der Betrag bezieht sich auf die Kassenleistung und nicht auf den Rechnungsbetrag der Zahnarztpraxis.
Die Berechnung folgt einer festen Grundlage: Dieser 60-%-Anteil ist der Basiswert, von dem alle weiteren Zuschussstufen ausgehen.
Am Beispiel einer metallischen Vollkrone im Seitenzahnbereich lässt sich die Rechnung seit dem 1. Januar 2026 nachvollziehen:
| Berechnungsgröße | Betrag |
|---|---|
| 60 % Kassenanteil (Basiswert der Regelversorgung) | 239,03 € |
| 100 % Vollwert (Härtefall-Stufe 2026) | 398,39 € |
Die Werte stammen aus der Auswertung der AOK vom 18.08.2026. Die Rechnung lautet 398,39 € × 60 % = 239,03 €. Die 100-%-Stufe greift nur bei einem Härtefall nach der Härtefallregelung 2026. In allen übrigen Fällen bildet die 60-%-Basis den Ausgangspunkt. Die 60-%-Grundlage selbst bestätigt die Verbraucherzentrale mit Stand vom 26.01.2026.

Was bringt das Bonusheft?
Das Bonusheft erhöht den Anteil der gesetzlichen Krankenkasse am befundbezogenen Festzuschuss für die Regelversorgung. Nach fünf Jahren regelmäßiger Vorsorge steigt der Anteil auf 70 %, nach zehn Jahren auf 75 %.
Bonusstufen
| Vorsorgedauer | Kassenanteil | Beispiel: metallische Vollkrone, Seitenzahnbereich (seit 1.1.2026) |
|---|---|---|
| Ohne Bonusheft | 60 % | 239,03 € |
| Nach 5 Jahren | 70 % | 278,87 € |
| Nach 10 Jahren | 75 % | 298,79 € |
Die Beträge zur Vollkrone stammen von der AOK (Stand 2026-08-18). Der Eigenanteil sinkt entsprechend auf etwa 40 %, 30 % beziehungsweise 25 %.
Vorsorgepflicht
Die Stufe richtet sich nach der Zahl der Vorsorgejahre, nicht nach der Zahl einzelner Termine. Dafür gelten je nach Alter unterschiedliche Rhythmen:
- Erwachsene: einmal jährlich zur Vorsorge.
- Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren: einmal pro Kalenderhalbjahr.
- Bonusjahr 2020: gilt pauschal als erfüllt, ohne dass ein Vorsorgetermin nachgewiesen werden muss.
Ein Jahr zählt somit, sobald die jeweilige Pflicht für dieses Jahr erfüllt ist. Mehrere Termine im selben Jahr erhöhen die Stufe nicht.
Anrechnung der Vorsorgejahre
Die Anrechnung erfolgt bezogen auf das Behandlungsjahr. Maßgeblich ist, wie viele Vorsorgejahre bis dahin erfüllt wurden. Erst wenn die Zahl der Vorsorgejahre die Schwelle von fünf oder zehn Jahren erreicht, wechselt der Kassenanteil auf 70 % beziehungsweise 75 %.
Wie viel bleibt als Eigenanteil?
Im Beispiel einer Brücke in der Regelversorgung (Seitenzahnbereich, Nicht-Edelmetall, ab 2026) lässt sich der Eigenanteil direkt berechnen. Die Gesamtkosten betragen 921,60 €. Ohne Bonusheft zahlt die Krankenkasse 552,96 €, mit maximalem Bonus 691,20 €. Der Eigenanteil ist die Differenz zwischen Gesamtkosten und Kassenanteil.
- Ohne Bonusheft: 921,60 € minus 552,96 € ergibt einen Eigenanteil von 368,64 €.
- Mit maximalem Bonus: 921,60 € minus 691,20 € ergibt einen Eigenanteil von 230,40 €.
| Position | Ohne Bonusheft | Mit maximalem Bonus |
|---|---|---|
| Gesamtkosten Brücke | 921,60 € | 921,60 € |
| Kassenanteil (Festzuschuss) | 552,96 € | 691,20 € |
| Eigenanteil | 368,64 € | 230,40 € |
Der Unterschied zwischen den beiden Szenarien beträgt 138,24 €. Das ist der Betrag, um den das Bonusheft den Eigenanteil in diesem Beispiel senkt.
Für eine eigene Berechnung gilt dieselbe Methode: Die Gesamtkosten aus dem Heil- und Kostenplan der Zahnarztpraxis übernehmen, den Kassenanteil abziehen und das Ergebnis mit dem Beispiel abgleichen. Abweichungen sind möglich, weil die Gesamtkosten je nach Befund und Versorgung variieren. Die Zahlen des Beispiels stammen von der Verbraucherzentrale, Stand 26.01.2026.
Wer gilt als Härtefall?
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bei Zahnersatz 100 Prozent der Regelversorgung, wenn das monatliche Bruttoeinkommen bis zu einer festgelegten Grenze reicht. Die Kasse prüft dies im Einzelfall auf Antrag. Die Grenze richtet sich nach der Zahl der Angehörigen im Haushalt. Die Werte für 2026 laut AOK (Stand 18.08.2026):
| Haushaltssituation | Einkommensgrenze (brutto/Monat) |
|---|---|
| Alleinstehend | 1.582,00 € |
| Mit einem Angehörigen | 2.175,25 € |
| Je weiterer Angehöriger zusätzlich | +395,50 € |
Bei zwei Angehörigen ergibt die Addition 2.570,75 € (2.175,25 € + 395,50 €).
Zur Prüfung eignet sich folgende Reihenfolge:
- Anzahl der Angehörigen im Haushalt feststellen.
- Passende Grenze aus der Tabelle ablesen.
- Das monatliche Bruttoeinkommen mit dieser Grenze vergleichen.
Liegt das Einkommen darunter, erhält die versicherte Person den Festzuschuss in voller Höhe. Als Beispiel: Eine metallische Vollkrone im Seitenzahnbereich kostet in der Regelversorgung seit 1.1.2026 im Härtefall bei 100 Prozent 398,39 €.
Knapp oberhalb der Grenze greift die gleitende Härtefallregelung. Sie bildet den Übergang zur regulären Erstattung. Die Prozentwerte dieser Übergangszone sind in der vorliegenden Quelle nicht angegeben.

Was ändert sich 2027?
Zu den Festzuschüssen für 2027 liegen in den vorliegenden Quellen keine gesicherten Angaben vor. Die Datenlage umfasst ausschließlich Werte, die für 2026 gelten. Ob sich Beträge, Kassenanteile oder Einkommensgrenzen für 2027 ändern, lässt sich daraus nicht ableiten.
Datenlage: belegt und offen
| Bereich | Status | Quelle |
|---|---|---|
| Festbeträge Brücke und metallische Vollkrone | belegt für 2026 | Verbraucherzentrale, AOK |
| Festbeträge und Anteile für 2027 | nicht belegt | keine Quelle in der Datenlage |
Veröffentlichungsstellen für Änderungen
Aktuelle Beträge teilt die eigene Krankenkasse mit. Sie sind dort zu prüfen, bevor Sie einen Betrag für 2027 als gültig annehmen., bevor Sie einen Betrag für 2027 als gültig annehmen. Eine Fundstelle, die einen konkreten 2027-Wert nennt, ist in den vorliegenden Quellen nicht enthalten.
Gültigkeitsdatum gegenüber dem laufenden Jahr
Maßgeblich ist der Stichtag, ab dem neue Beträge gelten. Die Datenlage nennt für 2026 den 1. Januar 2026 als Stichtag. Für 2027 fehlt ein vergleichbarer Stichtag. Sie sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass neue Werte automatisch zum Jahreswechsel gelten, bevor die Veröffentlichung vorliegt.
Was gilt bei Mehrkosten durch Gold, Keramik oder Implantate?
Der Festzuschuss deckt nur die Regelversorgung ab. Wer Gold statt Nicht-Edelmetall, Keramik oder ein Implantat wählt, erhält von der gesetzlichen Krankenkasse weiterhin nur den Zuschuss für die Standardlösung. Die Differenz zu den höheren Gesamtkosten ist der private Anteil für die Mehrkosten.
Gleichartige Versorgung als Obergrenze
Der Festzuschuss richtet sich immer nach der gleichartigen Regelversorgung.
Auf diesen Eigenanteil der Regelversorgung kommen die Mehrkosten noch hinzu. Die Gesamtrechnung besteht also aus drei Teilen: dem Kassenzuschuss, dem Eigenanteil der Regelversorgung und den Mehrkosten.
Mehrkostenvereinbarung vor der Behandlung
Die Mehrkosten sollten schriftlich vereinbart werden, bevor die Behandlung beginnt. Die Vereinbarung nennt die gewählte höherwertige Versorgung, den dafür anfallenden Betrag und die Regelversorgung als Vergleichsmaßstab.
Material- und Verfahrenszuschläge
Bei Gold, Keramik und Implantaten entstehen Mehrkosten durch höherwertige Werkstoffe und aufwendigere Arbeitsschritte, die in der Rechnung als eigene Positionen ausgewiesen werden. Lassen Sie sich in der Vereinbarung je Position erklären, welcher Zuschlag gemeint ist und welcher Teil auf die Regelversorgung entfällt.
Wie beantrage ich die Erstattung?
Der Antrag läuft in der Regel über vier Schritte: Heil- und Kostenplan erstellen, bei der Krankenkasse einreichen, Bonusheft-Nachweis beifügen und nach der Behandlung abrechnen.
- Heil- und Kostenplan (HKP) erstellen lassen. Die Zahnarztpraxis erstellt vor Behandlungsbeginn den HKP. Er enthält die geplante Versorgung, die Regelversorgung als Grundlage des Festzuschusses und die voraussichtlichen Kosten mit Eigenanteil.
- HKP bei der Krankenkasse einreichen. Die Praxis schickt den Plan an die Kasse, oder die Versicherten reichen ihn selbst ein. Die Kasse prüft ihn und bestätigt den Festzuschuss schriftlich.
- Bonusheft-Unterlagen beifügen. Das Bonusheft muss mit den dokumentierten Vorsorgeuntersuchungen vorliegen. Die Kasse prüft daraus, ob der erhöhte Zuschuss zusteht. Fehlen Einträge, wird der Bonus nicht gewährt. Ein Blick ins Heft vor dem Antrag lohnt sich, weil die Kasse den Bonus anhand der Einträge prüft.
- Behandlung durchführen und Rechnung einreichen. Nach Abschluss liegen die Zahnarztrechnung und der Festzuschuss-Bescheid vor. Die Praxis rechnet den Festzuschuss direkt mit der Kasse ab, sofern vereinbart. Den Eigenanteil zahlt der Versicherte.
Bearbeitungsfrist: Die Kasse muss den Antrag innerhalb einer Frist bescheiden. Die genaue Dauer ist den Unterlagen der jeweiligen Kasse zu entnehmen oder dort zu erfragen. Die genutzten Quellen nennen dazu keine Zahl.
Widerspruch bei Ablehnung: Eine Ablehnung ergeht schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Kasse einzulegen, innerhalb der im Bescheid genannten Frist. Die Begründung sollte sich auf die fehlenden oder falsch bewerteten Unterlagen beziehen, etwa ein unvollständiges Bonusheft. Ergänzende Nachweise lassen sich mit dem Widerspruch nachreichen.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel muss ich bei einer Brücke mit Bonusheft selbst zahlen?
Bei einer Brücke in der Regelversorgung im Seitenzahnbereich liegen die Gesamtkosten ab 2026 bei 921,60 €. Ohne Bonus zahlt die Kasse 552,96 €, mit maximalem Bonus 691,20 €, sodass der Eigenanteil von 368,64 € auf 230,40 € sinkt (Verbraucherzentrale, Stand 26.01.2026).
Welche Vorsorgejahre zählen für den Bonus?
Erwachsene müssen einmal jährlich zur Vorsorge, und für den Zuschuss zählen nur Vorsorgejahre vor dem aktuellen Behandlungsjahr. Das Bonusjahr 2020 gilt pauschal als erfüllt, während Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren einmal pro Kalenderhalbjahr zur Vorsorge gehen müssen (AOK, Stand 18.08.2026).
Ab welchem Einkommen übernimmt die Kasse 100 % der Regelversorgung?
Alleinstehende mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 1.582 € erhalten im Härtefall 100 % der Regelversorgung, mit einem Angehörigen liegt die Grenze bei 2.175,25 €. Für jeden weiteren Angehörigen erhöht sich diese Grenze um 395,50 €, und knapp darüber greift die gleitende Härtefallregelung (AOK, Stand 18.08.2026).