Wohngeld ist ein Rechtsanspruch: Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf die Leistung. Ob und in welcher Höhe er besteht, ergibt sich aus drei Rechengrößen: dem Haushaltseinkommen, der Zahl der Haushaltsmitglieder und der zu zahlenden Miete. Entscheidend ist, ob das Einkommen die Miete decken kann. Die Miete wird nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt, der sich nach der Mietstufe des Ortes richtet.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Leistung zu bewilligen. Anspruch und Höhe hängen vom Haushaltseinkommen, von der Zahl der Haushaltsmitglieder und von der zu zahlenden Miete ab (Bundeszentrale für politische Bildung, 2026).

Die drei Rechengrößen

RechengrößeRolle für Anspruch und Höhe
HaushaltseinkommenBestimmt, ob das Einkommen die Miete decken kann; Gesamteinkommen geht in die Höhe ein (BayernPortal, 2026)
HaushaltsgrößeZahl der Haushaltsmitglieder; beeinflusst Anspruch und Höhe (BayernPortal, 2026)
Miete oder BelastungAnerkannte Miete, bei Eigentum die Belastung; begrenzt durch den Höchstbetrag (BayernPortal, 2026)

Die drei Größen werden gemeinsam betrachtet. Eine hohe Miete allein begründet keinen höheren Anspruch, wenn Einkommen und Haushaltsgröße nicht dazu passen.

Mietzuschuss und Lastenzuschuss

Wohngeld gibt es in zwei Formen. Der Mietzuschuss richtet sich an Mieterinnen und Mieter. Der Lastenzuschuss richtet sich an Eigentümer, die selbst im Haus wohnen. Beide Formen hängen von Haushaltsgröße, Gesamteinkommen und anerkannter Miete beziehungsweise Belastung ab (BayernPortal, 2026). Welche Form infrage kommt, ergibt sich aus dem Wohnverhältnis.

Höchstbetrag nach Mietstufe

Die Miete wird nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt. Dieser Höchstbetrag hängt von der Mietstufe des Ortes ab (BayernPortal, 2026). Eine Miete oberhalb des Höchstbetrags geht daher nicht vollständig in die Berechnung ein. Bei einer Ablehnung oder Streitfragen können Sie bei der Wohngeldbehörde nachfragen oder eine Rechts- oder Sozialberatung in Anspruch nehmen. Konkrete Höchstbeträge je Mietstufe sind in dieser Fassung nicht belegt und werden deshalb nicht genannt. Maßgeblich ist die Zuordnung des jeweiligen Wohnorts.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Wohngeld für Familien: Was zählt zum Haushalt?

Beim Wohngeld bestimmen zwei Größen Anspruch und Höhe mit: die Haushaltsgröße und das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder. Die Wohngeldbehörde betrachtet also nicht das Einkommen einer einzelnen Person, sondern das, was der gesamte Haushalt zur Verfügung hat. Dieser Abschnitt behandelt nur, wer zum Haushalt zählt und wie die Einkünfte zusammengerechnet werden.

Wer zum Haushalt zählt

Für die Berechnung ist die Zahl der Personen entscheidend, die in der Wohnung leben. Zu prüfen sind insbesondere:

  • Kinder, die im Haushalt wohnen
  • Partnerin oder Partner, sofern sie mit im Haushalt leben
  • weitere Angehörige, die dauerhaft in der Wohnung wohnen

Wer eine Person weglässt, die tatsächlich im Haushalt lebt, gibt eine falsche Haushaltsgröße an.

Gesamteinkommen zusammenrechnen

Die Einkünfte aller Haushaltsmitglieder werden addiert. Dazu gehört, was jede Person im Haushalt verdient oder bezieht. Ob und welche Abzüge oder Freibeträge vom Einkommen berücksichtigt werden, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und ist bei der Wohngeldbehörde zu klären. Welche Abzüge und Freibeträge gelten und in welcher Höhe, hängt vom Einzelfall ab.

Vorgehen vor dem Antrag

  1. Alle Personen aufschreiben, die in der Wohnung leben, mit Verwandtschaftsverhältnis.
  2. Für jede Person die Einkommensarten getrennt notieren.
  3. Mögliche abzugsfähige Posten je Person getrennt festhalten und mit der Wohngeldbehörde klären.

Wann besteht kein Anspruch?

Nicht jeder Haushalt kann den Anspruch geltend machen. Nach Angaben des BayernPortals (Freistaat Bayern, 2026) besteht in bestimmten Personengruppen in der Regel kein Wohngeldanspruch, weil ihre Wohnkosten bereits über eine andere Leistung abgedeckt sind.

Bezieher von Bürgergeld und Grundsicherung im Alter

Wer Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter erhält, hat in der Regel keinen Wohngeldanspruch, wenn die Wohnkosten in dieser Leistung bereits berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Zahlung für dieselbe Wohnung ist dann ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Miete tatsächlich in der Grundleistung enthalten ist.

BAföG-berechtigte Studierende und Auszubildende

Auch Studierende und Auszubildende, die BAföG-berechtigt sind, sind im Allgemeinen vom Wohngeld ausgeschlossen. Wer eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, sollte deshalb vor dem Antrag prüfen, ob dieser Ausschluss auf die eigene Situation zutrifft. Der Ausschluss gilt als Grundregel, nicht als Automatismus für jeden Einzelfall.

Entscheidung über den Ausschluss im Einzelfall

Ob ein Ausschluss im konkreten Fall greift, entscheidet die Wohngeldbehörde. Die Formulierungen „in der Regel“ und „im Allgemeinen“ zeigen, dass nicht jeder Sachverhalt pauschal gleich behandelt wird.

Wo und wie stelle ich den Antrag?

Zuständig ist die Wohngeldbehörde am Ort der Wohnung. Das ist je nach Region entweder das Landratsamt des Landkreises oder die kreisfreie Stadt. Maßgeblich ist die Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird. Der Sitz des Arbeitgebers oder der Wohnort eines anderen Haushaltsmitglieds spielt dafür keine Rolle.

Der Antrag lässt sich auf zwei Wegen stellen:

KriteriumOnline-AntragPapierantrag
ZugangNutzerkontoAusgefülltes Formular
IdentifizierungAnmeldung mit eID oder ELSTER-ZertifikatUnterschrift auf dem Formular
EinreichungElektronisch über das NutzerkontoUnterschrieben bei der zuständigen Wohngeldbehörde
KostenKostenlosKostenlos

Vorgehen beim Online-Antrag:

  1. Prüfen, ob ein Nutzerkonto vorhanden ist oder ob die Anmeldung mit eID oder ELSTER-Zertifikat möglich ist.
  2. Den Wohngeldantrag über das Nutzerkonto aufrufen und vollständig ausfüllen.
  3. Die Angaben vor dem Absenden noch einmal prüfen, da die Daten elektronisch an die Behörde übermittelt werden.

Vorgehen beim Papierantrag:

  1. Das Formular bei der zuständigen Wohngeldbehörde des Wohnorts besorgen.
  2. Alle Angaben ausfüllen und das Formular unterschreiben. Das Formular muss unterschrieben eingereicht werden.
  3. Das unterschriebene Formular bei der Behörde einreichen.

Wo und wie stelle ich den Antrag?

Welche Unterlagen brauche ich?

Der Antrag braucht Nachweise zu Einkommen und zur Wohnkostenbelastung. Welche Wohnkostenunterlagen gefordert sind, richtet sich danach, ob Sie zur Miete wohnen oder im eigenen Haus, das Sie selbst bewohnen. Die Einkommensunterlagen sind in beiden Fällen gleich.

WohnformZuschussNachzuweisen
MieterMietzuschussEinkommen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder; Miete des Mietverhältnisses
Selbst nutzender EigentümerLastenzuschussEinkommen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder; Belastung des selbst genutzten Eigentums

Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder

Die Höhe des Wohngelds hängt vom Gesamteinkommen des Haushalts ab. Deshalb werden die Einkommen aller Personen belegt, die im Antrag berücksichtigt werden. Das betrifft auch Mitglieder ohne eigenes Erwerbseinkommen, wenn sie Einkünfte haben. Die Unterlagen sollten für jede Person einzeln vorliegen und sich dem richtigen Haushaltsmitglied zuordnen lassen.

Nachweise zur Miete (Mieter)

Bei Mietern wird die anerkannte Miete nachgewiesen. Dazu gehören die Unterlagen über das bestehende Mietverhältnis, aus denen Wohnung, Vermieter und vereinbarte Miete hervorgehen. Die Quellen nennen hier nur die allgemeine Pflicht, Miet- oder Belastungsnachweise beizufügen.

Nachweise zur Belastung (selbst genutztes Eigentum)

Eigentümer, die im eigenen Haus wohnen, legen Nachweise über die Belastung vor. Gemeint sind die laufenden Kosten der eigenen Immobilie, etwa aus Darlehensverträgen. Die Belastung muss zum selbst bewohnten Objekt passen. Vermietete Wohnungen gehören nicht in diese Kategorie.

Wie lange wird Wohngeld gezahlt?

Wohngeld wird in der Regel ab dem ersten Tag des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Bewilligung gilt in der Regel für 12 Monate. Danach ist für eine Fortzahlung ein neuer Antrag erforderlich. Eine automatische Verlängerung ist nach den vorliegenden Quellen nicht vorgesehen.

ZeitpunktRegel
BeginnAb dem ersten Tag des Monats der Antragstellung (in der Regel)
Dauer12 Monate
EndeMit Ablauf der 12 Monate
WeiterzahlungNur mit einem neuen Antrag

Beispiel: Wird der Antrag im März gestellt, beginnt die Bewilligung am 1. März. Der Bewilligungszeitraum reicht dann bis Ende Februar des Folgejahres. Ein Antrag im Juli ergibt entsprechend einen Zeitraum von Juli bis Ende Juni.

Der Folgeantrag ist kein bloßes Formular zur Verlängerung. Die Wohngeldbehörde prüft den Anspruch jeweils neu. Änderungen bei Einkommen, Haushaltsgröße oder Miete sollten der Wohngeldbehörde mitgeteilt werden; im Folgeantrag werden die aktuellen Verhältnisse zugrunde gelegt.

Was ändert sich 2026 und 2027?

Die herangezogenen Quellen (Bundeszentrale für politische Bildung und BayernPortal) sind mit 2026 datiert; ein genaueres Aktualisierungsdatum liegt nicht vor.

Für 2027 enthalten die vorliegenden Quellen keine bestätigten Änderungen. Ob und welche Anpassungen gelten, lässt sich deshalb nicht aus dem Vorjahresstand ableiten, sondern nur über amtliche Veröffentlichungen klären.

Zur Verifizierung gibt es drei Prüfschritte:

  1. Bundesebene: Die Bundeszentrale für politische Bildung (Stand 2026) beschreibt den Rechtsanspruch und die Grundlogik von Einkommen, Haushaltsgröße und Miete.
  2. Landesebene: Das BayernPortal (Stand 2026) beschreibt, dass die Miete durch einen Höchstbetrag begrenzt wird. Diese hängen von der Mietstufe des Ortes ab, die vor einer Berechnung für die eigene Gemeinde nachzusehen ist.
  3. Datumsprüfung: Jede Seite mit ihrem Aktualisierungsdatum notieren. Ohne sichtbares Datum ist die Angabe nicht als Stand 2027 belastbar.
QuelleBelegter InhaltStand
Bundeszentrale für politische BildungRechtsanspruch; Abhängigkeit von Einkommen, Haushaltsmitgliedern und Miete2026
BayernPortal (Freistaat Bayern)Mietzuschuss und Lastenzuschuss; Miete begrenzt durch Höchstbetrag je Mietstufe2026

Häufig gestellte Fragen

Erhalte ich Wohngeld, wenn ich schon Bürgergeld bekomme?

In der Regel nicht. Wenn die Wohnkosten bereits im Bürgergeld oder in der Grundsicherung im Alter berücksichtigt werden, besteht meist kein zusätzlicher Wohngeldanspruch. Auch BAföG-berechtigte Studierende und Auszubildende sind im Allgemeinen ausgeschlossen.

Wo und wie stelle ich den Wohngeldantrag?

Den Antrag stellen Sie bei der Wohngeldbehörde am Ort Ihrer Wohnung, also beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt. Er geht online mit Nutzerkonto, eID oder ELSTER-Zertifikat oder als unterschriebenes Papierformular, und Einkommens- sowie Mietnachweise gehören dazu. Die Antragstellung ist kostenlos.

Ab wann wird Wohngeld bewilligt und wie lange gilt es?

Die Bewilligung erfolgt in der Regel ab dem ersten Tag des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Sie gilt für 12 Monate. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.