Grundsicherung im Alter erhalten Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind, in Deutschland wohnen und bedürftig sind. Alle diese Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Die Deutsche Rentenversicherung nennt diese Voraussetzungen Stand 2026.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?
Altersgrenze oder Erwerbsminderung
Der Anspruch kann auf zwei Wegen entstehen. Der erste Weg ist das Erreichen der Regelaltersgrenze. Der zweite Weg ist eine dauerhaft volle Erwerbsminderung bei einem Mindestalter von 18 Jahren.
Beim Zugang über Erwerbsminderung müssen zwei Merkmale zusammentreffen. Die Minderung muss voll und dauerhaft bestehen, eine teilweise oder nur vorübergehende Einschränkung reicht nicht. Zusätzlich muss die Person mindestens 18 Jahre alt sein. Für den Zugang über die Regelaltersgrenze gilt dieses Mindestalter nicht, maßgeblich ist allein das Erreichen der Altersgrenze.
Wohnsitz in Deutschland
Die Leistung setzt voraus, dass die antragstellende Person in Deutschland wohnt. Ein Wohnsitz im Ausland erfüllt diese Bedingung nicht, auch wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Bedürftigkeit
Bedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und eigenem Vermögen bestreiten kann. Auch das Einkommen naher Angehöriger spielt eine Rolle.

Wo stelle ich den Antrag?
Der Antrag auf Grundsicherung im Alter wird beim örtlichen Sozialamt gestellt. Zuständig für die Entscheidung ist also das Sozialamt, nicht die Rentenversicherung. Welches Sozialamt im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnort der antragstellenden Person.
Die Deutsche Rentenversicherung ist keine Entscheidungsstelle, nimmt Anträge aber entgegen und leitet sie an das zuständige Sozialamt weiter. Wer seinen Antrag bei der Rentenversicherung abgibt, muss sich deshalb nicht selbst um die Weiterleitung kümmern. Die Bearbeitung und die Bewilligung erfolgen trotzdem ausschließlich durch das Sozialamt.
Beispiel Stuttgart
In der Landeshauptstadt Stuttgart gibt es zwei Wege, den Antrag beim Sozialamt einzureichen:
| Weg | Voraussetzung | Kosten |
|---|---|---|
| Online über das Serviceportal Baden-Württemberg | In der Regel ein Servicekonto | Kostenfrei |
| Termin im Bürgerservice Soziale Leistungen | Terminvereinbarung | Kostenfrei |
Das Verfahren selbst ist kostenfrei. Rechtsgrundlage sind die §§ 42 ff. SGB XII. Wer den Online-Weg wählt, benötigt in der Regel ein Servicekonto, bevor der Antrag eingereicht werden kann. Wer lieber persönlich vorspricht, vereinbart zuerst einen Termin im Bürgerservice Soziale Leistungen.
Vorgehen in der Praxis
- Zuerst prüfen, welches Sozialamt für den Wohnort zuständig ist.
- Den Weg wählen: Online-Antrag über das Serviceportal oder persönlicher Termin.
- Bei einem Antrag über die Rentenversicherung die Eingangsbestätigung aufbewahren und beim Sozialamt den Bearbeitungsstand erfragen.
Welche Unterlagen brauche ich?
Für den Antrag auf Grundsicherung im Alter gilt: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt ist, in Deutschland wohnt und bedürftig ist, muss seine Verhältnisse nachweisen. Die Antragstellung erfolgt beim örtlichen Sozialamt. In Stuttgart nennt die Landeshauptstadt eine Liste von Unterlagen, die beim Antrag mitzubringen sind. Die folgenden Punkte gehören zu den Grundnachweisen im Beispiel Stuttgart. Hinzu kommen Vermögensnachweise, Nachweise über Ausgaben wie Miete, Heizkosten und Versicherungen sowie gegebenenfalls Nachweise zu familiären Besonderheiten wie ein Scheidungsurteil oder ein Unterhaltstitel.
Ausweisdokument
Der Personalausweis oder ein anderer gültiger Ausweis dient zur Identifizierung der antragstellenden Person. Er gehört zu den in Stuttgart mitzubringenden Unterlagen.
Nachweis der Erwerbsminderung
Wer nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, muss eine dauerhafte volle Erwerbsminderung belegen. Als Nachweis dient in der Regel der Rentenbescheid. Die Stadt Stuttgart nennt ihn ausdrücklich als Beispiel. Entscheidend ist, dass der Bescheid die dauerhafte volle Erwerbsminderung erkennen lässt.
Einkommensnachweise
Verlangt werden Einkommensnachweise für die antragstellende Person und für den Ehe- oder Lebenspartner. Die Unterlagen zeigen, welche laufenden Einnahmen vorhanden sind. Wer Renten, Arbeitseinkommen oder andere Zahlungen bezieht, sollte die aktuellen Bescheide oder Abrechnungen der letzten Monate bereithalten.
| Unterlage | Für wen | Zweck |
|---|---|---|
| Personalausweis oder gültiger Ausweis | Antragstellende Person | Identifizierung |
| Rentenbescheid | Antragstellende Person, bei Erwerbsminderung | Nachweis der dauerhaft vollen Erwerbsminderung |
| Einkommensnachweise | Antragstellende Person und Ehe- oder Lebenspartner | Darstellung des laufenden Einkommens |
Wie viel Vermögen darf ich behalten?
Geschützt sind kleinere Barbeträge, deren Höhe vom Haushaltstyp abhängt. Außerdem bleiben bestimmte Vermögensarten geschont (siehe nächster Abschnitt).
Verwertungspflicht: Vermögen zuerst aufbrauchen
Die Verwertungspflicht gilt, bevor Leistungen beginnen. Laut Deutscher Rentenversicherung (2026) zählen zum verwertbaren Vermögen:
- Bargeld
- Wertpapiere
- Sparguthaben
- Haus- und Grundvermögen
- ein Pkw
Für die Prüfung werden die verwertbaren Positionen zusammengerechnet, geschonte Vermögensarten (siehe unten) bleiben dabei außen vor. Was den geschützten Betrag übersteigt, muss vor dem Leistungsbeginn eingesetzt werden.
Freibeträge für Alleinstehende und Paare
Kleinere Barbeträge sind geschützt. Die Freibeträge richten sich nach dem Haushalt:
| Haushalt | Geschützter Barbetrag |
|---|---|
| Alleinstehende | 10.000 Euro |
| Verheiratete oder Partner | 20.000 Euro |
Die Angaben stammen aus der Deutschen Rentenversicherung (2026). Vermögen oberhalb dieser Grenze fließt in die Bedarfsberechnung ein.
Orientierung: Die genannten Freibeträge gelten laut Deutscher Rentenversicherung für kleinere Barbeträge. Wie die übrigen verwertbaren Positionen (zum Beispiel Wertpapiere oder Haus- und Grundvermögen) angerechnet werden, prüft das Sozialamt im Einzelfall.

Was zählt nicht als Vermögen?
Bestimmte Vermögensarten bleiben bei der Prüfung der Grundsicherung im Alter geschont. Sie müssen also nicht verwertet werden, unabhängig davon, wie hoch der Barbetrag auf dem Konto ist. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür drei Gruppen (Deutsche Rentenversicherung, 2026).
| Geschonte Vermögensart | Voraussetzung laut Deutscher Rentenversicherung |
|---|---|
| Angemessener Hausrat | Der Hausrat muss angemessen sein. |
| Angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück oder Wohnung | Das Grundstück oder die Wohnung muss angemessen sein und selbst genutzt werden. |
| Familien- und Erbstücke | Der Gegenstand hat überwiegend ideellen Wert. |
Angemessener Hausrat
Der Hausrat der eigenen Wohnung bleibt geschützt, solange er angemessen ist. Maßgeblich ist, dass der Hausrat angemessen ist. Hausrat ist deshalb kein Vermögen, das vor dem Antrag verkauft werden muss.
Angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück oder Wohnung
Die Schonung gilt für Immobilien, die selbst bewohnt werden und angemessen sind. Die Voraussetzung der Selbstnutzung bedeutet, dass die Immobilie nicht nur als Kapitalanlage dient. Im Antrag gehört die Immobilie zu den Vermögensangaben. In Stuttgart verlangt das Sozialamt Vermögensnachweise, zu denen auch Nachweise über Ausgaben wie Miete oder Heizkosten zählen (Landeshauptstadt Stuttgart, 2026). Welche Belege für eine geschonte Immobilie konkret nötig sind, legt die jeweilige Behörde fest. Ob Vermögen als angemessen gilt, wird im Einzelfall beurteilt. Bei Unklarheiten oder einem ablehnenden Bescheid sollten Sie sich beim Sozialamt oder durch eine unabhängige Sozial- oder Rechtsberatung beraten lassen und fristgerecht Widerspruch prüfen.
Familien- und Erbstücke mit überwiegend ideellem Wert
Geschützt sind Familien- und Erbstücke, bei denen der ideelle Wert überwiegt. Maßgeblich ist also die persönliche Bedeutung, nicht der Marktwert. Ein wertvoller Gegenstand mit überwiegend ideellem Wert bleibt geschont, ein Gegenstand mit vorwiegend materiellem Wert dagegen nicht.
Wann wird das Einkommen von Kindern und Eltern berücksichtigt?
Das Einkommen von Kindern und Eltern wird bei der Grundsicherung im Alter erst berücksichtigt, wenn es eine feste Grenze überschreitet. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (Stand 2026) gilt diese Grenze für Kinder und für Eltern gleichermaßen: Das Einkommen wird erst angerechnet, wenn das Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt.
Die Grenze im Überblick
| Person | Anrechnungsgrenze | Maßgebliche Größe |
|---|---|---|
| Kinder | über 100.000 Euro | Jahreseinkommen |
| Eltern | über 100.000 Euro | Jahreseinkommen |
Was die Grenze bedeutet
Liegt das Jahreseinkommen eines Kindes oder eines Elternteils bei 100.000 Euro oder darunter, bleibt es bei der Prüfung außer Betracht. Maßgeblich ist das jeweilige Jahreseinkommen der Kinder bzw. Eltern im Vergleich zur Grenze von 100.000 Euro.
Maßstab ist das Jahreseinkommen, nicht ein einzelner Monatswert. Ein hoher Lohn in einem Monat entscheidet deshalb nicht allein. Es zählt, welcher Betrag sich über das ganze Jahr ergibt.
Prüfschritte
- Jahreseinkommen des Kindes ermitteln.
- Jahreseinkommen jedes Elternteils ermitteln.
- Jeden Wert mit 100.000 Euro vergleichen.
- Liegt ein Wert über der Grenze, kann dieses Einkommen laut Deutscher Rentenversicherung berücksichtigt werden; die Folgen für den Anspruch prüft das Sozialamt im Einzelfall.
Ab wann wird gezahlt und wie lange gilt die Bewilligung?
Die Grundsicherung im Alter wird ab dem Antragsmonat gezahlt, also ab dem Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt wird. Eine Zahlung für frühere Monate ist ausgeschlossen, denn eine Rückwirkung ist nicht möglich. Wer den Antrag einen Monat später stellt, verliert die Leistung für diesen Monat auch dann, wenn alle übrigen Voraussetzungen schon vorher erfüllt waren.
Die Bewilligung gilt in der Regel für zwölf Monate. Danach ist ein neuer Antrag nötig, damit die Zahlung weiterläuft. Der Folgeantrag sollte deshalb nicht erst nach dem Ende des Zeitraums gestellt werden, sondern rechtzeitig vor Ablauf der zwölf Monate.
| Zeitpunkt | Folge |
|---|---|
| Monat der Antragstellung | Erster Monat mit Zahlung |
| Monate vor der Antragstellung | Keine Leistung, da keine Rückwirkung |
| In der Regel zwölf Monate nach Bewilligung | Bewilligung endet, neuer Antrag erforderlich |
So lässt sich der Ablauf praktisch steuern:
- Den Antragsmonat als Startdatum festhalten, weil er den ersten Zahlungsmonat bestimmt.
- Das Ende des zwölfmonatigen Zeitraums aus dem Bewilligungsbescheid ablesen und im Kalender eintragen.
- Den Folgeantrag mit ausreichend Vorlauf vor diesem Termin stellen, damit keine Monate ohne Leistung entstehen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag auf Grundsicherung im Alter?
Im Beispiel Stuttgart gehören ein Ausweis, ein Nachweis über die dauerhaft volle Erwerbsminderung (etwa ein Rentenbescheid), Einkommensnachweise sowie Vermögensnachweise zur Grundausstattung. Hinzu kommen Nachweise über laufende Ausgaben wie Miete, Heizkosten und Versicherungen und gegebenenfalls familiäre Belege wie ein Scheidungsurteil oder ein Unterhaltstitel. Andere Sozialämter können eine abweichende Liste verlangen, daher lohnt sich vor dem Termin eine Nachfrage beim zuständigen Amt.
Welches Vermögen bleibt bei der Prüfung geschützt?
Die Deutsche Rentenversicherung nennt Barbeträge bis 10.000 Euro für Alleinstehende und bis 20.000 Euro für Verheiratete oder Partner als geschützte Summe. Daneben bleiben angemessener Hausrat, ein angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine entsprechende Wohnung sowie Familien- und Erbstücke mit überwiegend ideellem Wert geschont. Ob ein konkreter Gegenstand unter diese Begriffe fällt, entscheidet das Sozialamt im Einzelfall.
Ab wann wird die Grundsicherung gezahlt, wenn ich den Antrag stelle?
Die Leistung beginnt mit dem Antragsmonat, eine Rückwirkung auf frühere Monate ist ausgeschlossen. Ein Antrag sollte deshalb zeitnah gestellt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung gilt in der Regel zwölf Monate, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.