Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung für das Bausparen. Der Staat unterstützt Sparbeiträge, die auf einen Bausparvertrag eingezahlt werden, und verfolgt damit den Zweck, das Ansparen für wohnungswirtschaftliche Verwendungen zu belohnen. Rechtsgrundlage ist das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG). Die Prämie ist kein eigenes Produkt, sondern ein Sparanreiz, der an einen bestimmten Vertragstyp und bestimmte Zahlungen gebunden ist.
Was ist die Wohnungsbauprämie?
Staatliche Förderung als Sparanreiz
Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Zulage für Menschen, die regelmäßig Geld für Wohnzwecke zurücklegen. Ihr Zweck ist der Sparanreiz: Wer spart, soll dafür eine zusätzliche Leistung des Staates erhalten. Die Förderung ist damit an ein klares Ziel geknüpft, nämlich das angesparte Guthaben später für wohnungswirtschaftliche Zwecke einzusetzen.
Begünstigte Aufwendungen als förderfähige Sparbeiträge
Die Förderung knüpft nicht an Sparen allgemein an, sondern an die Art der Zahlung. Maßgeblich ist, ob es sich um begünstigte Aufwendungen handelt, also um Sparbeiträge, die das Gesetz als förderfähig einstuft. Nur diese Zahlungen gehen in die Berechnung der Prämie ein. Wer Geld auf andere Konten oder in andere Anlageformen legt, erhält dafür keine Wohnungsbauprämie. Für die Einordnung einzelner Zahlungen ist deshalb der Begriff der begünstigten Aufwendungen entscheidend, nicht die reine Höhe des Sparbetrags.
Bausparvertrag als Grundlage der Förderung
Die Förderung bezieht sich in erster Linie auf Beiträge an eine Bausparkasse. Das Antragsformular gibt es bei der Bausparkasse oder bei dem Unternehmen, an das gezahlt wurde. Über diesen Vertrag laufen die förderfähigen Sparbeiträge, und auf die Einzahlungen in diesen Vertrag bezieht sich die Prämie. Ohne Bausparvertrag fehlt somit die Grundlage, an der die Förderung ansetzt. Der Vertrag ist also das Bindeglied zwischen dem Sparen und der staatlichen Zulage.

Wer bekommt die Prämie?
Anspruch auf die Wohnungsbauprämie haben Sparer, die im Sparjahr drei persönliche Voraussetzungen erfüllen: eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, ein Mindestalter von 16 Jahren oder die Stellung als Vollwaise sowie ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb einer festen Grenze. Die Grenze hängt vom Familienstand ab.
Steuerpflicht und Alter
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ist die Grundvoraussetzung. Ohne sie besteht kein Anspruch, unabhängig von Alter oder Einkommen. Zusätzlich muss der Sparer mindestens 16 Jahre alt sein. Alternativ genügt die Stellung als Vollwaise, die Altersgrenze von 16 Jahren gilt dann nicht.
Einkommensgrenzen im Sparjahr
| Familienstand | Höchstes zu versteuerndes Einkommen im Sparjahr |
|---|---|
| Ledig | 35.000 Euro |
| Zusammenveranlagte Paare | 70.000 Euro |
Geprüft wird das Einkommen des Sparjahres selbst, nicht das Einkommen eines späteren Jahres. Die Obergrenze für Paare gilt, wenn die Einkommensteuer gemeinsam veranlagt wird. Wer die Grenze auch nur geringfügig überschreitet, erfüllt die Voraussetzung für dieses Sparjahr nicht.
Wie hoch ist die Prämie?
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % der begünstigten Aufwendungen. Dabei gilt ein Höchstbetrag: Nur der Teil der Aufwendungen bis zu diesem Betrag wird prämiert. Die Berechnung ist für Ledige und zusammenveranlagte Paare identisch. Lediglich der Höchstbetrag unterscheidet sich.
| Familienstand | Höchstbetrag der Aufwendungen | Prämie je Jahr (10 %) |
|---|---|---|
| Ledig | 700 Euro | höchstens 70 Euro |
| Zusammenveranlagte Paare | 1.400 Euro | höchstens 140 Euro |
Die Rechnung lautet daher: 10 % × 700 Euro = 70 Euro für Ledige, 10 % × 1.400 Euro = 140 Euro für Paare. Diese Beträge sind die Jahresmaxima. Sie gelten pro Jahr. Bei geringeren Aufwendungen beträgt die Prämie 10 % des tatsächlich eingezahlten begünstigten Betrags.
Für die Praxis bedeutet das: Aufwendungen oberhalb von 700 Euro (ledig) bzw. 1.400 Euro (Paare) erhöhen die Prämie nicht. Um die volle Prämie zu erreichen, reichen bereits 700 Euro bzw. 1.400 Euro begünstigte Aufwendungen im Jahr. Mehr einzuzahlen bringt keinen zusätzlichen Prämienbetrag.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Die Antragsfrist für die Wohnungsbauprämie richtet sich nach dem Sparjahr, also dem Kalenderjahr, für das die Prämie beansprucht wird. Der Antrag ist bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Sparjahr zu stellen (Freie und Hansestadt Hamburg, Stand 27.10.2026).
Die Frist lässt sich in drei Schritten bestimmen:
- Sparjahr festlegen: das Kalenderjahr, für das die Prämie beantragt wird.
- Erstes Folgejahr zählen: das Kalenderjahr unmittelbar nach dem Sparjahr.
- Zweites Folgejahr bestimmen: Die Frist endet am 31. Dezember dieses Kalenderjahres.
Beispiel Sparjahr 2026:
| Schritt | Kalenderjahr | Bedeutung |
|---|---|---|
| Sparjahr | 2026 | Bezugsjahr der Prämie |
| Erstes Folgejahr | 2027 | Zwischenjahr |
| Zweites Folgejahr | 2028 | Fristjahr |
| Fristende | 31.12.2028 | Letzter Tag für den Antrag |
Das Datum 31.12.2028 ergibt sich aus der Regel der Hamburger Quelle.
Dieselbe Methode gilt für andere Sparjahre. Für das Sparjahr 2027 würde die Rechnung auf das Fristjahr 2029 führen, also auf den 31.12.2029. Auch dieses Datum ist eine Ableitung aus der Regel und keine ausdrückliche Angabe der Quelle.
Wo wird der Antrag gestellt: Bausparkasse oder Finanzamt?
Der Antrag auf Wohnungsbauprämie geht an die Bausparkasse, nicht an das Finanzamt. Das Finanzamt setzt die Prämie anschließend fest.
| Stelle | Aufgabe im Verfahren |
|---|---|
| Bausparkasse oder Unternehmen, an das gezahlt wurde | Stellt das Antragsformular bereit und nimmt den Antrag entgegen |
| Finanzamt | Setzt die Wohnungsbauprämie fest |
Das Antragsformular beschaffen
Das Formular erhalten Sie bei der Bausparkasse oder bei dem Unternehmen, an das gezahlt wurde. Häufig liegt es dem Jahreskontoauszug bei. Wenn Sie den Auszug aufbewahrt haben, prüfen Sie ihn zuerst, bevor Sie eine Anfrage stellen.
Ablauf in drei Schritten
- Formular finden: im Jahreskontoauszug suchen oder bei der Bausparkasse anfordern.
- Ausfüllen und einreichen: Das ausgefüllte Formular geht an die Bausparkasse.
- Festsetzung abwarten: Das Finanzamt setzt die Prämie fest.
Kosten und Rechtsbehelf
Das Verfahren ist gebührenfrei. Gegen die Entscheidung des Finanzamts ist der Einspruch der vorgesehene Rechtsbehelf.

Wann wird die Prämie ausgezahlt?
Die Wohnungsbauprämie wird in zwei Schritten behandelt: zuerst Vormerkung, danach Auszahlung. Die Prämie wird zunächst nur ermittelt und vorgemerkt. Ausgezahlt wird sie in der Regel erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrags.
| Schritt | Zuständig | Ergebnis laut Quelle |
|---|---|---|
| Vormerkung | Finanzamt | Prämie ist vorgemerkt, noch nicht ausgezahlt |
| Auszahlung | laut Quellen nicht näher benannt | In der Regel erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung |
Die Quellen beschreiben die Vormerkung als Regelfall vor der Auszahlung, nennen aber keine festen Termine oder Fristen für den Zeitpunkt der Auszahlung. Der Begriff der wohnungswirtschaftlichen Verwendung wird in den Quellen verwendet, aber nicht näher definiert.
Ausnahmen von der Regel, also Fälle, in denen vor einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung ausgezahlt wird, sind in den vorliegenden Quellen nicht näher belegt. Wer den Zeitpunkt der Auszahlung konkret planen will, sollte die Festsetzung des Finanzamts und die Angaben der Bausparkasse zum Auszahlungsverfahren abwarten.
Was passiert bei vorzeitiger Verfügung?
Eine Verfügung über das Guthaben, die nicht der wohnungswirtschaftlichen Verwendung dient, betrifft die Auszahlung der Prämie.
Welche Rechtsfolgen eine vorzeitige Verfügung konkret hat, belegen die ausgewerteten Quellen nicht. Sie ergeben sich aus dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) und dem Einzelfall. Klären Sie sie vor einer Verfügung beim Finanzamt oder mit einer Steuerberatung. Weder Hamburg (Stand: 27.10.2026) noch Berlin (Stand: 28.10.2026) nennen Rückforderungen, Kürzungen oder andere Konsequenzen. Angaben dazu sollten daher nicht als gesichert übernommen werden.
Für die Klärung sind die Bausparvertragsbedingungen der Bausparkasse maßgeblich. Sie regeln das Vertragsverhältnis und sind vorrangig zu prüfen. Praktisch heißt das:
- Die Vertragsunterlagen auf Regeln zu Verfügung, Kündigung und Auszahlung durchsehen.
- Bei der Bausparkasse schriftlich nachfragen, welche Folgen eine Verfügung für die Wohnungsbauprämie hat.
- Die Antwort aufbewahren, da sie den Stand für den eigenen Vertrag belegt.
Ob ein Einspruch bei einer vorzeitigen Verfügung greift, ist in den Quellen nicht belegt.
Was gilt bei vermögenswirksamen Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Beträge, die über den Arbeitgeber oder vom Beschäftigten auf einen Sparvertrag fließen. Wer für diese VL die Arbeitnehmer-Sparzulage erhält, bekommt dafür keine Wohnungsbauprämie. Der Ausschluss betrifft also nicht das Bausparen insgesamt, sondern nur die VL, für die die Sparzulage gezahlt wird.
Welche Folge eintritt, hängt davon ab, wie die VL verwendet werden:
| Situation der VL | Folge für die Wohnungsbauprämie |
|---|---|
| Für die VL wird die Arbeitnehmer-Sparzulage gezahlt | Keine Wohnungsbauprämie für diese VL |
| Für die VL wird keine Arbeitnehmer-Sparzulage gezahlt | Der Ausschluss greift nicht; die Prämie bleibt möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind |
Vor dem Antrag sollten Sie deshalb klären, ob Ihre VL auf einen Bausparvertrag fließen und ob dafür Sparzulage beantragt wurde. Die Prüfung findet auf der Ebene der einzelnen Zahlungen statt, nicht über den gesamten Vertrag.
Häufig gestellte Fragen
Wer erhält die Wohnungsbauprämie?
Voraussetzung ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht sowie ein Alter von mindestens 16 Jahren oder die Eigenschaft als Vollwaise. Das zu versteuernde Einkommen im Sparjahr darf 35.000 Euro (ledig) bzw. 70.000 Euro (zusammenveranlagt) nicht übersteigen. Wer die Arbeitnehmer-Sparzulage erhält, bekommt keine Wohnungsbauprämie.
Bis wann muss ich den Antrag stellen?
Der Antrag ist bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Sparjahr zu stellen. Für Einzahlungen im Sparjahr 2026 endet die Frist daher am 31.12.2028.
Wie läuft der Antrag ab und wer entscheidet über die Prämie?
Das Formular stellt die Bausparkasse oder das Unternehmen bereit, an das eingezahlt wurde, häufig liegt es dem Jahreskontoauszug bei. Eingereicht wird der Antrag bei der Bausparkasse, die Prämie setzt anschließend das Finanzamt fest. Das Verfahren ist gebührenfrei, gegen die Festsetzung ist der Einspruch der vorgesehene Rechtsbehelf.