Elterngeld wird nicht an festen Kalenderterminen überwiesen, sondern zu Beginn jedes Lebensmonats des Kindes und damit nicht am Monatsersten. Das Geld ist in der Regel zwei bis drei Werktage später auf dem Konto. Der Auszahlungstermin lässt sich nicht ändern, und eine Einmalzahlung ist nicht möglich.

Wann wird Elterngeld ausgezahlt?

Die Auszahlung richtet sich nach dem Lebensmonat des Kindes und folgt damit einem eigenen Takt, der unabhängig vom Kalendermonat läuft. Für die Haushaltsplanung zählt vor allem, wie viel Zeit zwischen dem Auszahlungsbeginn und der tatsächlichen Verfügbarkeit auf dem Konto liegt.

AblaufschrittZeitliche LageBedeutung für den Haushalt
AuszahlungZu Beginn jedes LebensmonatsStartpunkt des Zahlungsablaufs
GutschriftMeist zwei bis drei Werktage späterGeld steht auf dem Konto zur Verfügung
Nächste ZahlungZu Beginn des folgenden LebensmonatsGleicher Ablauf wiederholt sich

So lässt sich die Zahlung in die Monatsplanung einbauen:

  • Den Kontoauszug nach jedem Lebensmonat prüfen und den Eingang getrennt erfassen, damit Abweichungen früh auffallen.
  • Keinen Wunschtermin voraussetzen: Fixkosten so legen, dass sie zum Gutschriftszeitpunkt abgedeckt sind.

Der Rhythmus bleibt gleich, solange Elterngeld gezahlt wird, sodass dieselbe Abfolge in jedem Lebensmonat gilt.

Wann wird Elterngeld ausgezahlt?

Lebensmonate statt Kalendermonate

Elterngeld wird nicht nach Kalendermonaten, sondern nach den Lebensmonaten des Kindes berechnet und gezahlt. Ein Lebensmonat beginnt jeweils am Tag der Geburt, nicht am Monatsersten. Das Geburtsdatum bestimmt deshalb die Zahltage. Laut Stadt Karlsruhe (Bürgerdienste, Stand 2026) wird das Geld zu Beginn jedes Lebensmonats gezahlt.

Die Zahltage lassen sich damit aus einer einzigen Angabe ableiten, dem Geburtsdatum. Der Tag im Monat bleibt in der Regel über den Bezugszeitraum gleich. Bei Geburten am 29., 30. oder 31. kann der Beginn in kürzeren Monaten abweichen.

Umrechnung des Geburtsdatums in Auszahlungsdaten

Ein Rechenbeispiel mit fiktiver Geburt am 12. März zeigt das Prinzip:

LebensmonatBeginn des Lebensmonats (Zahlungsauslösung)
1. Lebensmonat12. März
2. Lebensmonat12. April
3. Lebensmonat12. Mai
4. Lebensmonat12. Juni

Wer mit einem Zahltag am Monatsersten rechnet, liegt bei diesem Geburtstag falsch. Der zweite Lebensmonat beginnt am 12. April, nicht am 1. April.

Basiselterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten

Basiselterngeld wird in den ersten 14 Lebensmonaten gezahlt. Der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro pro Monat für Basiselterngeld und bei 150 Euro pro Monat für ElterngeldPlus. Jeder Monatsbetrag gehört zu einem einzelnen Lebensmonat, der am Tag der Geburt beginnt (Zählung 1. bis 14. Lebensmonat).

Wie funktioniert die Rückwirkung bei verspätetem Antrag?

Elterngeld wird rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor dem Antragseingang gezahlt. Maßgeblich ist daher nicht das Geburtsdatum des Kindes, sondern der Tag, an dem der unterschriebene Antrag bei der zuständigen Stelle eingeht. Alle Lebensmonate, die weiter als drei Monate vor diesem Tag liegen, werden nicht mehr nachgezahlt.

Die Frist wird vom Eingangstag aus rückwärts berechnet. Entscheidend ist die Unterschrift: Die Frist zählt ab dem Tag, an dem der unterschriebene Antrag eingeht.

SchrittInhalt
1Unterschriebenen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen
2Eingangstag des Antrags festhalten
3Die drei Lebensmonate unmittelbar vor dem Eingangstag ermitteln
4Lebensmonate, die älter als diese drei sind, bleiben unberücksichtigt

Beispiel Baden-Württemberg: Zuständige Stelle ist hier die L-Bank. Geht der unterschriebene Antrag dort ein, umfasst die Rückwirkung die drei Lebensmonate davor. Wird der Antrag später eingereicht, rückt der Rückwirkungszeitraum entsprechend nach vorn, und der jeweils älteste Monat fällt heraus.

Für die Praxis bedeutet das: Eine Verzögerung bei der Antragstellung kostet unmittelbar Zahlungsanspruch für die ältesten Lebensmonate. Die Frist beginnt nicht mit der Geburt oder dem ersten Lebensmonat, sondern erst mit dem Eingang beim zuständigen Träger.

Wer zahlt das Elterngeld aus?

Zuständig ist die Elterngeldstelle am Wohnort der antragstellenden Person. Die Zuständigkeit richtet sich also nach dem Wohnsitz des Elternteils, das den Antrag stellt. Die Behörde ist in jedem Bundesland anders organisiert, deshalb gibt es keine einheitliche bundesweite Auszahlungsstelle. Wer wissen will, welche Stelle gilt, prüft zuerst den eigenen Wohnort und das zuständige Landesportal.

Beispiel Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg ist die L-Bank als Elterngeldstelle zuständig. Sie nimmt den Antrag entgegen, prüft ihn und überweist die Zahlungen.

SchrittZuständigInhalt
AntragstellungElterngeldstelle am WohnortUnterschriebener Antrag muss bei der Stelle eingehen
BearbeitungElterngeldstelle am WohnortPrüfung des Antrags
ÜberweisungElterngeldstelle am WohnortZahlung auf das im Antrag angegebene Konto

Wer zahlt das Elterngeld aus?

Wie unterscheidet sich Elterngeld vom Kindergeld-Termin?

Elterngeld zahlt die zuständige Elterngeldstelle, Kindergeld die Familienkasse. Beide Leistungen laufen auf unterschiedlicher Zahlungslogik: Elterngeld richtet sich nach dem Lebensmonat des Kindes, Kindergeld nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer.

Zuständige Stelle und Zahlungsrhythmus

Kindergeld wird monatlich zu festen Stichtagen überwiesen. Der Zahlungstag hängt bei dieser Leistung nicht vom Geburtsmonat des Kindes ab.

Bezug zum Einkommen

Elterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Erwerbseinkommens nach der Geburt. Die Höhe orientiert sich daran, was vor der Geburt verdient wurde.

Kindergeld ist davon unabhängig. Es wird für das Kind gezahlt und ersetzt kein Einkommen. Beide Leistungen können daher parallel laufen.

Gegenüberstellung

MerkmalElterngeldKindergeld
Zahlende StelleZuständige Landesstelle (in Baden-Württemberg die L-Bank)Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
ZahlungszeitpunktZu Beginn jedes Lebensmonats des KindesMonatlich zu festen Stichtagen
ZahlungsbezugErsatz von ErwerbseinkommenUnabhängig vom Einkommen
Mindestbetrag300 EUR (Basiselterngeld) bzw. 150 EUR (ElterngeldPlus) pro MonatNicht einkommensabhängig, keine Mindestbetrag-Logik

Kindergeld-Termine Oktober bis Dezember 2026

Das Kindergeld wird gestaffelt nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer ausgezahlt. Die Endziffer bestimmt also den Zahlungstag im Monat. Die Angaben der Bundesagentur für Arbeit für Oktober bis Dezember 2026 lauten:

MonatEndziffer 0Endziffer 9
Oktober 20265. Oktober20. Oktober
November 20264. November20. November
Dezember 20263. Dezember16. Dezember

Die Quelle nennt nur die Endziffern 0 und 9. Für alle übrigen Endziffern ist der Termin in den Angaben der Bundesagentur für Arbeit nachzuschlagen.

Verschiebung an Wochenenden und Feiertagen

Wochenenden und Feiertage können den Zahlungstermin verschieben. Nach dem Kalender 2026 fällt keiner der sechs Termine auf ein Wochenende: Der 5. Oktober ist ein Montag, der 4. November ein Mittwoch, der 3. Dezember ein Donnerstag. Ob ein regionaler Feiertag auf eines dieser Daten fällt, lässt sich vor der Planung im Kalender des jeweiligen Bundeslandes prüfen.

Vorgehen zur Terminbestimmung

  1. Kindergeldnummer aus den Unterlagen der Familienkasse heraussuchen.
  2. Die letzte Ziffer dieser Nummer notieren.
  3. Den Termin für den Monat in der Tabelle ablesen.
  4. Den Termin im Kalender markieren und auf mögliche Verschiebung prüfen.

Steuer und Einkommensgrenze im Blick

Für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt eine Einkommensgrenze von 175.000 Euro an steuerpflichtigem Einkommen im Vorjahr. Bis dahin lag die Grenze bei 200.000 Euro. Maßgeblich ist das Einkommen des Jahres vor der Geburt, nicht das laufende Jahreseinkommen.

Geburt des KindesEinkommensgrenze (steuerpflichtiges Einkommen im Vorjahr)
ab 01.04.2025175.000 Euro
vor 01.04.2025200.000 Euro

Quelle: Stadt Karlsruhe, Bürgerdienste, Verwaltungsportal, Stand 2026.

Steuerliche Einordnung

Elterngeld ist steuerfrei. Es erscheint also nicht als zu versteuerndes Einkommen. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Das steuerfreie Elterngeld wird bei der Ermittlung des Steuersatzes auf das übrige zu versteuernde Einkommen berücksichtigt. Der Steuersatz auf andere Einkünfte kann dadurch steigen, auch wenn das Elterngeld selbst unbesteuert bleibt.

Vorgehen zur Prüfung

  1. Das steuerpflichtige Einkommen des Vorjahres aus dem Steuerbescheid ablesen.
  2. Den Wert mit 175.000 Euro vergleichen, bei Geburten vor dem 1. April 2025 mit 200.000 Euro.
  3. Bei Unsicherheit über die Berechnung die zuständige Elterngeldstelle fragen, bevor der Antrag eingereicht wird.

Bei Paaren gilt die Grenze für das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Elternteile, bei Alleinerziehenden für das eigene Einkommen. Im Zweifel hilft die zuständige Elterngeldstelle.

Häufig gestellte Fragen

Wie ermittle ich den konkreten Zahltag beim Elterngeld?

Der Zahltag ergibt sich aus dem Geburtsdatum des Kindes, denn jeder Lebensmonat beginnt an dessen Tag. Die Zahlung erfolgt zu Beginn des jeweiligen Lebensmonats, sodass sich alle Termine aus einer einzigen Angabe ableiten lassen.

Kann ich den Zahltag verlegen oder mir mehrere Monatsbeträge gesammelt auszahlen lassen?

Nein, weder der Zahltag noch eine Sammelauszahlung ist vorgesehen. Die Beträge laufen im Rhythmus der Lebensmonate weiter, unabhängig davon, wann der Antrag bearbeitet wurde.

Was passiert, wenn ich den Antrag erst spät stelle?

Elterngeld wird höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Eingang des Antrags rückwirkend gezahlt. Für ältere Monate gibt es kein Geld, weil der Anspruch nicht mehr über die Rückwirkung erfasst wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der unterschriebene Antrag bei der zuständigen Stelle eingeht; in Baden-Württemberg ist das die L-Bank.