Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist ein pauschaler Zuschlag zum Regelbedarf im Bürgergeld. Er ist in § 21 Abs. 3 SGB II geregelt und steht Alleinerziehenden zu, die allein für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sorgen. Bei einem Kind unter 7 Jahren beträgt er 36 % des maßgebenden Regelbedarfs.
Was ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende?
Der Mehrbedarf ist kein eigenständiger Geldbetrag, sondern ein Aufschlag auf den Regelbedarf.
Rechtsgrundlage und Merkmale
| Merkmal | Inhalt |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 21 Abs. 3 SGB II |
| Art der Leistung | Pauschaler Zuschlag zum Regelbedarf |
| Bezugsgröße | Maßgebender Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II |
| Voraussetzung | Zusammenleben mit Kindern innerhalb der Altersgrenzen nach Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 und alleinige Pflege und Erziehung |
| Zweck | Ausgleich des Mehraufwands durch alleinige Erziehung |
Zweck des Zuschlags
Der Zuschlag soll den Mehraufwand ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Elternteil ein Kind allein betreut und erzieht. Er wird zusätzlich zum Regelbedarf gewährt und erhöht den dafür maßgebenden Betrag.
Abgrenzung zum Regelbedarf
- Regelbedarf: Grundlage der Berechnung nach § 20 Abs. 2 SGB II.
- Mehrbedarf: Prozentsatz, der auf den Regelbedarf angewendet wird.
Rechtsquelle für alle Angaben: gesetze-im-internet.de, Stand 2026 (Bundesministerium der Justiz).

Wer hat Anspruch auf den Zuschlag?
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist in § 21 Abs. 3 SGB II (Nr. 1 und Nr. 2) geregelt. Der Anspruch hängt nicht nur am Familienstand, sondern an der konkreten Betreuungssituation. Drei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: die alleinige Verantwortung für das Kind, das Alter der Kinder und das Zusammenleben im selben Haushalt.
Alleinige Sorge für Pflege und Erziehung
Der Zuschlag setzt voraus, dass Sie allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgen. Maßgeblich ist, wer das Kind tatsächlich betreut und versorgt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, prüft die zuständige Stelle anhand Ihrer Angaben im Antrag.
Kinderalter und Kinderzahl
Das Gesetz unterscheidet zwei Konstellationen. Nur eine davon muss vorliegen:
| Konstellation | Voraussetzung laut Gesetz |
|---|---|
| Ein Kind | Das Kind ist unter 7 Jahren alt |
| Zwei oder drei Kinder | Die Kinder sind unter 16 Jahren alt |
Bei einem Kind ab 7 Jahren greift der 36-%-Satz nach Nr. 1 nicht. Es gilt dann Nr. 2 mit 12 % je Kind. Bei zwei oder drei Kindern genügt die Altersgrenze von 16 Jahren.
Zusammenleben im selben Haushalt
Die Regelung setzt voraus, dass Sie mit dem Kind im selben Haushalt zusammenleben. Kinder, die in einem anderen Haushalt wohnen, werden bei der Prüfung nach dieser Vorschrift nicht berücksichtigt. Welche Unterlagen das Zusammenleben belegen, legt die zuständige Stelle im Einzelfall fest.
Wie hoch ist der Mehrbedarf?
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird nicht als fester Eurobetrag festgelegt, sondern als Prozentsatz des maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 SGB II. Die Prozentsätze stehen in § 21 Abs. 3 SGB II. Der Eurobetrag ergibt sich daraus: Prozentsatz × maßgebender Regelbedarf.
Nr. 1: 36 Prozent
Nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II beträgt der Mehrbedarf 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Dieser Satz gilt, wenn die alleinerziehende Person mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt.
Nr. 2: 12 Prozent je Kind
Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II beträgt der Mehrbedarf 12 Prozent des Regelbedarfs je Kind. Diese Berechnung kommt nur zum Zug, wenn sie einen höheren Prozentsatz ergibt als Nr. 1.
Höherwert und Obergrenze
Es gilt der höhere der beiden Werte. Die Summe nach Nr. 2 ist auf 60 Prozent begrenzt. Die folgende Tabelle zeigt die Nr.-2-Berechnung je Kinderzahl:
| Anzahl Kinder | Rechnerisch (12 % × Kinder) | Ergebnis nach Nr. 2 |
|---|---|---|
| 1 | 12 % | 12 % |
| 2 | 24 % | 24 % |
| 3 | 36 % | 36 % |
| 4 | 48 % | 48 % |
| 5 | 60 % | 60 % (Obergrenze erreicht) |
| 6 oder mehr | über 60 % | 60 % (Obergrenze) |
Für die Auswahl des Prozentsatzes gilt damit:
- Maßgebenden Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II bestimmen.
- Prüfen, ob die Voraussetzungen von Nr. 1 erfüllt sind (36 Prozent).
- Den Nr.-2-Wert berechnen (12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent).
- Den höheren der beiden Werte wählen.
- Den gewählten Prozentsatz auf den maßgebenden Regelbedarf anwenden.
Muss ich den Mehrbedarf extra beantragen?
Einen gesonderten Antrag brauchen Sie in der Regel nicht. Der Mehrbedarf ist Teil der Bürgergeld-Bewilligung. Das Jobcenter prüft ihn anhand Ihrer Angaben im Antrag. Deshalb müssen Sie Ihre Situation als Alleinerziehende vollständig angeben.
Antragsabhängigkeit
Die Grundsicherung wird grundsätzlich auf Antrag gewährt. Der Mehrbedarf ist Teil dieser Bewilligung: Das Jobcenter prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, und setzt den Zuschlag im Bescheid fest. Wer nur den Grundantrag stellt und die Alleinerziehenden-Situation nicht angibt, erhält den Zuschlag in der Regel nicht.
Wirkung ab Antragstellung
Der Anspruch beginnt in der Regel mit dem Monat, in dem der Antrag beim Jobcenter eingeht. Für davorliegende Monate wird der Zuschlag grundsätzlich nicht nachträglich gezahlt. Wer den Mehrbedarf nutzen möchte, sollte den Antrag deshalb zeitnah stellen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachforderung im laufenden Bewilligungszeitraum
Ändert sich Ihre Situation während eines laufenden Bewilligungszeitraums, teilen Sie das dem Jobcenter umgehend mit. Ab wann der Mehrbedarf gezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich im Zweifel von einer Sozialberatungsstelle oder einer Rechtsberatung beraten.
Wie beantrage ich ihn beim Jobcenter?
Zuständig ist in der Regel das Jobcenter am Wohnort der alleinerziehenden Person. Die genaue Zuordnung legt das jeweilige zuständige Jobcenter fest, und es lohnt sich, sie vor der Antragstellung auf der Website des Jobcenters oder telefonisch zu prüfen.
Der Mehrbedarf wird im Bürgergeld-Antrag angegeben. Im Antragsformular werden Haushaltsmitglieder, deren Alter und die Frage nach der alleinigen Sorge abgefragt.
Ablauf in der Praxis:
- Antrag einreichen: persönlich, schriftlich oder über das Online-Portal des Jobcenters, sofern dieses angeboten wird.
- Haushalt vollständig angeben: alle Personen im Haushalt mit Geburtsdatum nennen, auch Kinder, die nur zeitweise dort wohnen.
- Nachweise beifügen oder nachreichen:
- Geburtsurkunden der Kinder
- Meldebescheinigung bzw. Nachweis über den Wohnsitz
- Nachweise zum Familienstand, etwa Scheidungsurteil oder Nachweis der Trennung
- Einkommens- und Vermögensnachweise aller Haushaltsmitglieder
- Nachweise über Unterhaltszahlungen oder deren Fehlen
Fristen und Mitwirkungspflicht: Das Jobcenter setzt für fehlende Unterlagen eine Frist im Schreiben. Wer die Mitwirkungspflicht erfüllt, reicht die Unterlagen innerhalb dieser Frist ein und beantwortet Rückfragen vollständig. Fehlende Angaben können dazu führen, dass die Leistung nicht oder verzögert berechnet wird.

Was gilt beim Wechselmodell?
Beim paritätischen Wechselmodell betreuen beide Elternteile das Kind etwa zur Hälfte der Zeit. Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II setzt voraus, dass Alleinerziehende mit dem Kind zusammenleben und allein für Pflege und Erziehung sorgen. Eine hälftige Betreuung erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch.
Einordnung der Haushalte
Bei hälftiger Betreuung prüft das Jobcenter, ob das Kind im Haushalt des Antragstellers lebt oder ob es in beiden Haushalten nur zeitweise wohnt. Davon hängt ab, ob überhaupt ein Mehrbedarf berechnet wird. Die Frage nach einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil ist deshalb vor der Antragstellung zu klären.
Rechtsprechung zu Aufenthaltsanteilen
Das Gesetz nennt keine feste Tages- oder Prozentgrenze, ab der ein Aufenthaltsanteil als Zusammenleben im Haushalt gilt. Die Rechtsprechung bewertet die Aufenthaltsanteile deshalb im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Betreuung, nicht allein eine rechnerische Zahl von Übernachtungen.
Nachweis des tatsächlichen Betreuungsumfangs
Der tatsächliche Betreuungsumfang muss nachvollziehbar dargelegt werden. Hilfreich sind Belege, die die gelebte Aufteilung über einen längeren Zeitraum zeigen, etwa ein Betreuungskalender, Absprachen zwischen den Eltern oder Nachweise über Schul- und Betreuungseinrichtungen. Eine Vereinbarung allein sagt noch nichts darüber aus, ob sie im Alltag umgesetzt wird.
Was ändert sich, wenn das Kind älter wird?
Die Altersgrenze von sieben Jahren entscheidet, ob der Mehrbedarf nach der Regelung Nr. 1 überhaupt greift. Erreicht das einzige betreute Kind den siebten Geburtstag, entfällt die Voraussetzung von Nr. 1. Der Mehrbedarf wird dann nach Nr. 2 mit 12 % berechnet. Die Änderung ist eine Folge des Alters des Kindes, nicht des Einkommens.
| Haushaltssituation | Regelung Nr. 1 (36 %) | Regelung Nr. 2 (12 % je Kind) |
|---|---|---|
| Ein Kind unter 7 Jahren | Greift | Nur maßgeblich, wenn der Prozentsatz höher ist als nach Nr. 1 |
| Ein Kind ab 7 Jahren | Greift nicht | Greift: 12 % des Regelbedarfs je Kind |
| Zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren | Greift | Nur maßgeblich, wenn der Prozentsatz höher ist als nach Nr. 1 |
Bei einem Kind ab sieben Jahren gilt damit die Regelung Nr. 2. Der Mehrbedarf sinkt dann von 36 % auf 12 % des maßgebenden Regelbedarfs je Kind. Er entfällt nicht vollständig.
Für die Prüfung eignet sich folgende Reihenfolge:
- Geburtsdatum jedes Kindes im Haushalt notieren, das im Bescheid als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geführt wird.
- Alter zum maßgeblichen Zeitpunkt feststellen: Ist das jüngste Kind bereits sieben, entfällt die Nr. 1 für einen Einkinderhaushalt.
- Weitere Kinder prüfen: Leben zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren im Haushalt, bleibt die Nr. 1 anwendbar, unabhängig vom Alter des Jüngsten.
- Bescheid mit der neuen Berechnung vergleichen: Ist der Zuschlag nach Nr. 2 geringer als vorher, zeigt der Bescheid diese Änderung an.
Entscheidend ist also nicht allein der Geburtstag, sondern die Kombination aus Kinderzahl und Alter.
Bescheid prüfen und Widerspruch einlegen
Der Bewilligungsbescheid weist den Mehrbedarf als eigenen Posten aus. Die Prüfung besteht darin, den ausgewiesenen Zuschlag anhand des maßgebenden Regelbedarfs und der Kinderzahl nachzurechnen.
Zuschlag nachrechnen
Prüfen Sie im Bescheid drei Punkte:
- Stimmt die Anzahl der berücksichtigten Kinder mit den Geburtsdaten überein?
- Wurde der Prozentsatz nach Nr. 1 oder Nr. 2 gewählt, und ist es der höhere Wert?
- Ist der Regelbedarf, auf den sich der Prozentsatz bezieht, im Bescheid korrekt angegeben?
Widerspruch einlegen
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Fristbeginn ist die Bekanntgabe, nicht der Tag, an dem Sie den Bescheid lesen.
Der Widerspruch wird an das Jobcenter gerichtet, das den Bescheid erlassen hat. Das Schreiben sollte enthalten:
- Ihren Namen und Ihre Anschrift sowie die Kundennummer
- Datum und Aktenzeichen des angefochtenen Bescheids
- den konkreten Punkt, gegen den Sie sich wenden, etwa den Prozentsatz oder die berücksichtigte Kinderzahl
- Ihre Unterschrift
Eine kurze, sachliche Begründung mit dem konkret benannten Rechenfehler erleichtert die Bearbeitung. Bei Streit über den Bescheid können Sie sich vor der Einlegung des Widerspruchs von einer unabhängigen Sozialberatungsstelle, einem Sozialverband, einer Gewerkschaft oder einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich für den Mehrbedarf einen eigenen Antrag stellen?
In der Regel nicht. Der Mehrbedarf wird im Rahmen der Bürgergeld-Bewilligung berücksichtigt und erscheint im Bewilligungsbescheid, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Wie hoch ist der Zuschlag bei einem Kind ab 7 Jahren?
Bei einem Kind ab 7 Jahren gilt nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ein Satz von 12 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs je Kind. Die Obergrenze liegt bei insgesamt 60 Prozent.
Was zählt als alleinige Pflege und Erziehung?
Entscheidend ist, wer das Kind im Alltag tatsächlich betreut und versorgt, nicht allein der Familienstand. Zusätzlich muss das Kind im selben Haushalt leben wie der Elternteil, der den Zuschlag beantragt.