Für die große Witwenrente gelten nach den vorliegenden Angaben zwei Grundvoraussetzungen: Der verstorbene Ehepartner muss in der Regel 5 Jahre Wartezeit erfüllt haben, und der Berechtigte darf nicht wieder geheiratet haben. Zusätzlich muss eine weitere Bedingung erfüllt sein: Kindererziehung, Alter oder Erwerbsminderung. Für die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat wird die Witwenrente zudem mit 100 % der Rente des Verstorbenen gezahlt.

Wer hat Anspruch auf Witwenrente?

Wartezeit des verstorbenen Ehepartners

Die große Witwenrente setzt in der Regel voraus, dass der verstorbene Ehepartner 5 Jahre Wartezeit erfüllt hat. Maßgeblich ist die Wartezeit des Verstorbenen, nicht die des Hinterbliebenen. Ob diese Wartezeit erreicht ist, lässt sich aus dem Versicherungsverlauf des Verstorbenen ableiten, den der zuständige Rentenversicherungsträger führt.

Wiederheirat als Ausschlussgrund

Eine Wiederheirat schließt die große Witwenrente in der Regel aus. Die Witwenrente kann nur bestehen, wenn kein neuer Ehebund eingegangen wurde. Wer heiratet, verliert damit die Witwenrente nach den Regelvoraussetzungen.

Antragstellung und Zeitpunkt des Rentenbeginns

Zum genauen Rentenbeginn und zu einer möglichen Nachzahlung machen die vorliegenden Angaben keine Aussage. Das ist beim Rentenversicherungsträger zu erfragen. Ob und ab welchem Datum eine Nachzahlung für die Zeit vor der Antragstellung möglich ist, geht aus den vorliegenden Angaben nicht hervor und ist beim Rentenversicherungsträger zu erfragen.

Quelle der Angaben: betanet (Fachportal für Sozialrecht), Stand 24.07.2026.

Wer hat Anspruch auf Witwenrente?

Große oder kleine Witwenrente: Was ist der Unterschied?

Die große Witwenrente beträgt 60 % der Rente des verstorbenen Versicherten, die kleine Witwenrente 25 %. Welche Rente gezahlt wird, hängt von persönlichen Voraussetzungen der hinterbliebenen Person und, für die jüngere Gruppe, von der Ehedauer ab.

MerkmalGroße WitwenrenteKleine Witwenrente
Anteil an der Rente des Verstorbenen60 %25 %
Zusätzliche BedingungKindererziehung, Alter oder Erwerbsminderung (siehe unten)Kein Anspruch auf die große Rente
BefristungIn den vorliegenden Angaben nicht als befristet genanntAuf 2 Jahre befristet für die jüngere Gruppe

Voraussetzungen der großen Witwenrente

Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Kindererziehung: Die hinterbliebene Person erzieht ein Kind unter 18 Jahren.
  • Alter: Die hinterbliebene Person ist mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt (Stand 2026).
  • Erwerbsminderung: Die hinterbliebene Person ist erwerbsgemindert.

Fehlt eine dieser Bedingungen, wird in der Regel nur die kleine Witwenrente gewährt.

Die jüngere Gruppe und die Mindestehedauer

Zur jüngeren Gruppe gehören Ehen, die ab 2002 geschlossen wurden, sowie Ehen, bei denen beide Partner ab 1962 geboren sind. Für diese Gruppe gilt:

  • Die Ehe muss mindestens 1 Jahr gedauert haben.
  • Dauert die Ehe kürzer, muss nachgewiesen werden, dass keine Versorgungsehe vorlag.

Befristung der kleinen Witwenrente

Die kleine Witwenrente ist für die jüngere Gruppe auf 2 Jahre befristet. Für die große Witwenrente nennt die Faktenlage keine Befristung. Die Unterscheidung zwischen den beiden Renten entscheidet damit über Höhe und Laufzeit des Anspruchs.

Quelle: betanet (Fachportal für Sozialrecht), Stand 24.07.2026; § 97 SGB VI.

Welches Einkommen wird angerechnet?

Für die Witwenrente zählt nicht das Brutto-, sondern das Nettoeinkommen. Die Grundlage bildet § 97 SGB VI, der das monatliche Einkommen betrachtet. Vor der Anrechnung wird jede Einkunftsart um einen festen Pauschalabzug gekürzt.

So wird das anrechenbare Einkommen ermittelt:

  1. Das monatliche Bruttobetrag jeder Einkunftsart festhalten.
  2. Den Pauschalabzug dieser Einkunftsart anwenden: Nettobetrag = Bruttobetrag × (100 % minus Abzugssatz).
  3. Alle Nettobeträge addieren. Die Summe ist das anrechenbare Einkommen.
EinkunftsartPauschalabzugVerbleibender Anteil
Eigene gesetzliche Rente, Rentenbeginn vor 201113 %87 %
Eigene gesetzliche Rente, Rentenbeginn ab 201114 %86 %
Arbeitsentgelt40 %60 %
Minijobkein Abzug100 %

Die eigene gesetzliche Rente wird pauschal um 14 Prozent gekürzt. Bei Rentenbeginn vor 2011 gilt ein Satz von 13 Prozent. Beim Arbeitsentgelt werden pauschal 40 Prozent abgezogen. Bei Minijobs erfolgt kein Abzug.

Die vorliegenden Angaben nennen diese drei Einkunftsarten mit festen Sätzen. Ob weitere Einkünfte berücksichtigt werden, lässt sich aus den vorliegenden Daten nicht ableiten. Die Klärung erfolgt im Einzelfall beim zuständigen Rentenversicherungsträger.

Wie hoch ist der Freibetrag 2026/2027?

Für Witwenrente gilt vom 1.7.2026 bis 30.6.2027 ein monatlicher Freibetrag von 1.122,53 €. Rechtsgrundlage ist § 97 SGB VI, der den Freibetrag am 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts festlegt (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 2026).

Der Freibetrag erhöht sich für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente. Der Zuschlag liegt im Zeitraum 2026/2027 bei 238,11 € je Kind (betanet, Fachportal für Sozialrecht, Stand 2026-07-24). Die gesetzliche Grundlage dafür ist das 5,6-Fache des aktuellen Rentenwerts je berechtigtem Kind.

Anzahl waisenrentenberechtigter KinderMonatlicher Freibetrag
01.122,53 €
11.360,64 €
21.598,75 €
31.836,86 €

Die Werte der Tabelle ergeben sich aus dem Grundbetrag von 1.122,53 € plus 238,11 € je Kind. Die Erhöhung gilt pro Kind mit Waisenrentenanspruch, nicht pro Kind im Haushalt allgemein.

Der aktuelle Rentenwert selbst ist in den vorliegenden Quellen nicht angegeben. Deshalb lässt sich der Freibetrag hier nur über die festgelegten Beträge für 2026/2027 bestimmen, nicht über eine eigene Umrechnung. Für einen anderen Bewilligungszeitraum gelten jeweils die Beträge, die für diesen Zeitraum angepasst wurden.

Wie hoch ist der Freibetrag 2026/2027?

Wie rechnet die Rentenversicherung die 40 % ab?

Die Anrechnung folgt einer festen Reihenfolge: Zuerst wird das anrechenbare monatliche Nettoeinkommen ermittelt, dann wird der Freibetrag abgezogen. Nur der verbleibende Überschuss fließt in die Berechnung ein. Grundlage ist § 97 SGB VI. Danach ist nur der Teil des Einkommens anrechenbar, der das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Liegt das anrechenbare Einkommen unter dem Freibetrag, entsteht kein Überschuss und es findet keine Anrechnung statt.

Die Rechenweise in Klartext:

Anrechnungsbetrag = (anrechenbares Nettoeinkommen − Freibetrag) × 40 Prozent

Der so ermittelte Betrag wird auf die Witwenrente angerechnet, die Rente also um diesen Betrag gekürzt. Die 40 Prozent beziehen sich ausschließlich auf den Überschuss, nicht auf das gesamte Einkommen.

Beispiel mit einem angenommenen anrechenbaren Nettoeinkommen von 1.600 € pro Monat:

Positionohne waisenrentenberechtigtes Kindmit einem solchen Kind
Freibetrag monatlich1.122,53 €1.360,64 €
Anrechenbares Nettoeinkommen1.600,00 €1.600,00 €
Überschuss477,47 €239,36 €
Anrechnung (40 %)190,99 €95,74 €

Was gilt im Sterbevierteljahr?

Das Sterbevierteljahr umfasst die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. In dieser Zeit erhält der Hinterbliebene die Witwenrente in voller Höhe, und das eigene Einkommen wird nicht angerechnet.

Maßgeblich ist der Sterbemonat, nicht der Monat der Antragstellung. Der Sterbemonat selbst zählt nicht mit.

ZeitraumRegelung
SterbemonatZählt nicht zum Sterbevierteljahr
Erster bis dritter Kalendermonat nach dem SterbemonatRente in Höhe von 100 Prozent der Verstorbenenrente
Gleicher ZeitraumKeine Einkommensanrechnung
Ab dem vierten Kalendermonat nach dem SterbemonatSchutzzeit beendet, Anrechnung nach § 97 SGB VI

Beispiel: Stirbt die versicherte Person im März, gilt das Sterbevierteljahr für April, Mai und Juni. Ab Juli greift die reguläre Anrechnung.

Die Regelung gilt unabhängig vom Einkommen der Hinterbliebenen. Während der drei Monate spielt das eigene Einkommen also keine Rolle, weil keine Anrechnung auf die Witwenrente stattfindet. Erst nach Ablauf des Sterbevierteljahrs wird geprüft, welcher Teil des Einkommens angerechnet wird.

Quelle: betanet (Fachportal für Sozialrecht), Stand 2026-07-24.

Was passiert bei einer Nullrente?

Eine Nullrente liegt vor, wenn die Anrechnung des Einkommens die Witwenrente vollständig aufzehrt, sodass im Monat kein Zahlbetrag übrig bleibt. Grundlage ist § 97 SGB VI.

Solange das anrechenbare Einkommen unter dem Freibetrag liegt, wird nichts angerechnet und die volle Witwenrente gezahlt. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, bestimmt die Höhe des Überschusses, ob ein Restbetrag der Rente bleibt oder die Zahlung auf null sinkt.

Anspruch dem Grunde nach bleibt bestehen

Bei einer Nullrente erlischt die Witwenrente nicht. Der Anspruch dem Grunde nach bleibt erhalten, die Rente ist lediglich der Höhe nach auf null reduziert. Ob und in welchem Umfang wieder gezahlt wird, hängt bei fortbestehenden Anspruchsvoraussetzungen von der Entwicklung des anrechenbaren Einkommens ab.

Wiederaufleben der Rente bei sinkendem Einkommen

Sinkt das Einkommen, verringert sich der anrechenbare Überschuss und die Witwenrente lebt wieder auf. Die Zahlung setzt dann in dem Umfang ein, der dem verbleibenden Rentenanteil nach der Anrechnung entspricht. Da die Anrechnung auf dem monatlichen Einkommen beruht, wirkt sich jede Veränderung direkt auf die Höhe aus.